Wir erheben an der Grenze und im Inland verschiedene Steuern und Abgaben (z.B. auf Herstellung).
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die Inland-Abgaben:
Wir erheben an der Grenze und im Inland verschiedene Steuern und Abgaben (z.B. auf Herstellung).
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die Inland-Abgaben:
Einfuhr: Importeur zahlt Tabaksteuer auf Tabakfabrikate und Ersatzprodukte, die er in die Schweiz einführt.
Für Tabakfabrikate und Ersatzprodukte, die in der Schweiz hergestellt werden, muss der Hersteller ebenfalls Tabaksteuer zahlen.
Cannabisprodukte, welche keinen Tabak enthalten, gelten nicht als Ersatzprodukte und unterliegen demnach nicht der Tabaksteuer.
Sobald die Produkte verbraucherfertig verpackt sind, ist die Tabaksteuer geschuldet.
Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite.
Die Mineralölsteuer besteht aus:
Die Mineralölsteuer wird zeitlich möglichst nahe bei der Abgabe der Waren zum Verbrauch erhoben (z.B. aus den Tanklagern).
Für bestimmte Verwendungen unterliegt der Einsatz von Treibstoffen einem ermässigten Steuersatz. Die Rückerstattung (die Differenz zwischen dem normalen und ermässigten Steuersatz) können Sie nach dem Verbrauch bei uns geltend machen.
Rückerstattungsberechtigte Bereiche:
Steuerrückerstattungen (admin.ch) (detaillierte Informationen)
Formulare und Merkblätter siehe rückerstattungsberechtigte Bereiche
Mineralölsteuer (admin.ch) (Rechtliche Grundlagen und Richtlinie 09 Kapitel 06)
Die CO2-Abgabe ist eine Lenkungsabgabe auf fossilen Brennstoffen. Sie bezweckt, den Verbrauch fossiler Energieträger und damit die CO2-Emissionen zu verringern.
Betreiber von WKK-Anlagen, Unternehmen, die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) von der CO2-Abgabe befreit wurden und Unternehmen, die fossile Brennstoffe nicht energetisch verwenden, können bei uns eine Rückerstattung beantragen.
Je nachdem welches Strassennetz und welches Fahrzeug Sie in der Schweiz verwenden, müssen Sie folgende Verkehrsabgaben leisten:
Auf dem gesamten Strassennetz:
Auf dem Nationalstrassennetz (Autobahnen/Autostrassen):
Bei der Einfuhr von Automobilen (leichte Nutzfahrzeuge im Stückgewicht von nicht mehr als 1600 kg und Personenwagen) wird von uns eine Automobilsteuer in der Höhe von 4% des Fahrzeugwertes erhoben. Dasselbe gilt auch bei deren Herstellung im Inland. Steuerpflichtig sind bei der Einfuhr die Zollschuldner, bei der Herstellung im Inland die Hersteller .
Die Lenkungsabgabe auf VOC ist eine Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (volatile organic compounds). VOC sind in verschiedenen Produkten enthalten, so etwa in Farben, Lacken, Parfums oder Reinigungsmitteln. Der Abgabesatz beträgt 3 Franken pro Kilo reine VOC.
Erhoben wird die Abgabe bei der Einfuhr in die Schweiz bzw. bei der Herstellung im Inland.
Bei der Einfuhr in die Schweiz erheben wir die Abgabe beim Importeur. Bei der Inland-Produktion erheben wir die Abgabe beim Hersteller.
Befreiungen von der Abgabe sind insbesondere in folgenden Fällen möglich:
Mit der Erhebung der Spirituosensteuer will der Bund sicherstellen, dass gebrannte Wasser nicht übermässig konsumiert werden. Die Alkoholgesetzgebung dient somit in erster Linie dem Schutz der öffentlichen Gesundheit. Gleichzeitig reguliert der Bund über das Alkoholmonopol das Angebot. In der Schweiz unterliegen gebrannte Wasser, d.h. alle Spirituosen, Likörweine, Brände, Aperitifs sowie hochgradiger Alkohol, der Alkoholgesetzgebung. Die klassischen Gärprodukte Bier, Wein und Obstweine fallen nicht unter das Alkoholgesetz. Daher erheben wir bei diesen Produkten keine Spirituosensteuer, wenn sie in der Schweiz hergestellt oder eingeführt werden.
Informationen zur Herstellung von gebrannten Wassern in der Schweiz finden Sie in der Rubrik «Inlandproduktion». Ausserdem erfahren Sie hier, wie Sie eine Brennereikonzession (PDF, 269 kB, 11.03.2022) oder eine Steuerlagerbewilligung beantragen. Dazu kommt ein Leitfaden zur Herstellung von Eigenbränden.
Das Ethanol- und Spirituosenregister bietet eine Datenbank mit allen beim BAZG registrierten Inhaberinnen und Inhabern einer Bewilligung zum Betrieb eines Steuerlagers.
Die Rubriken «Einfuhr» und «Ausfuhr» klären Fragen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr mit gebrannten Wassern: So werden anfallende Abgaben und Gebühren beschrieben. Dazu kommen Informationen über die Rückerstattung der Spirituosensteuer bei der Ausfuhr von alkoholhaltigen Produkten.
Die verschiedenen Steuersätze für die Einfuhr und Herstellung von Alkohol in der Schweiz werden tabellenartig unter «Steuersätze» gelistet. In der Rubrik «Einstufungsanfragen für Spirituosen und alkoholhaltige Produkte» finden Sie Informationen zum Vorgehen für eine Einstufung gemäss Alkoholgesetz für alkoholhaltige Produkte. Zudem sind Hinweise zur Besteuerung von Spezialprodukten wie etwa Alcopops, Likörweine oder andere Weinspezialitäten verfügbar.
Was es beim Handel mit alkoholhaltigen Produkten und Spirituosen zu beachten gilt, wird unter Verkauf und Ausschank beschrieben. Hier werden Handelsbewilligungen, Handelsverbote und Alterslimiten für den Verkauf und Ausschank von Alkohol thematisiert.
In der Rubrik «Prävention und Jugendschutz» finden Sie Infos zu verschiedenen Präventionsinstrumenten oder zur Verwendung des sogenannten Alkoholzehntels.
Werbung für Spirituosen und alkoholhaltige Produkte unterliegt in der Schweiz strengen Richtlinien. Wir bieten einen Service für die Überprüfung von Werbeentwürfen auf Gesetzeskonformität, einen Werbeleitfaden sowie eine anonyme Kontaktmöglichkeit, um Werbeverstösse zu melden.
Wie erlangt man eine Denaturierungsermächtigung oder wie kommt man zu einer Verwendungsbewilligung? In der Rubrik Ethanol werden diese Fragen, beantwortet.
Das Ethanol- und Spirituosenregister bietet zudem eine Datenbank mit allen Verwendungsbewilligungsinhaberinnen und -inhabern.
Die Einstiegsseite zum Thema Alkohol bietet einen kurzen Überblick zur Geschichte der Alkoholfrage- und -politik.
Alkoholhaltiges Bier und Biermischgetränke unterliegen der Biersteuer.
Die Steuer wird bei der Einfuhr sowie bei den Herstellern im Zollgebiet erhoben.
Bei in der Schweiz hergestelltem Bier, entsteht die Steuerpflicht, sobald das Bier den Herstellungsbetrieb verlässt oder in diesem konsumiert wird.
Für weitere Informationen: Biersteuer
Für den Wein ist das Bundesamt für Landwirtschaft zuständig, das die entsprechenden Informationen auf seiner Website anbietet.
Wir bieten Ihnen als Firmenkunde des BAZG zur finanziellen Entlastung die Möglichkeit für eine Ratenzahlung.
Weitere Informationen: Unterstützungsmassnahmen zugunsten der Wirtschaft