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Kleinhandelsbewilligung
Wenn Sie Spirituosen in einem Ladenlokal verkaufen, in einem Restaurant ausschenken, übers Internet oder über die Gasse vertreiben wollen, brauchen Sie eine Kleinhandelsbewilligung. Diese Bewilligung müssen Sie beim zuständigen Kanton, also dem Kanton, von dem aus dem Handel betrieben wird, beantragen. Eine Liste der Amtsstellen, die Patente für die Ausübung des Einzelhandels ausstellen, finden Sie unten unter «Weitere Informationen».
Alterslimiten
Beim Verkauf und Ausschank von Spirituosen müssen Sie sich an die Alterslimiten halten. Spirituosen dürfen nicht an Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden.
Werbevorschriften
Ausserdem sollten Sie sich mit den Werbevorschriften vertraut machen; Happy Hours oder Preisvergleiche sind für Spirituosen z.B. nicht erlaubt.
Handelsverbote
Gemäss Artikel 41 Absatz 1 des Alkoholgesetzes (AlkG; SR 680) ist der Kleinhandel mit gebrannten Wasser verboten:
- im Umherziehen;
- auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen, soweit nicht das kantonale Patent den Umschwung von Betrieben des Gastgewerbes davon ausnimmt;
- durch Hausieren;
- durch Sammelbestellungen;
- durch unaufgefordertes Aufsuchen von Konsumenten zur Bestellungsaufnahme;
- durch allgemein zugängliche Automaten;
- zu Preisen, die keine Kostendeckung gewährleisten, ausgenommen behördlich angeordnete Verwertungen;
- unter Gewährung von Zugaben und anderen Vergünstigungen, die den Konsumenten anlocken sollen;
- durch Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren;
- durch unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis, namentlich durch Verteilen von Warenmustern oder Durchführung von Degustationen.
Die Kantone sind für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Handel mit Spirituosen zuständig. Eine Liste der zuständigen kantonalen Behörden finden Sie unten unter «Weitere Informationen».
Privatpersonen
Für den Verkauf von Privatperson zu Privatperson erkundigen Sie sich am besten beim zuständigen Kanton, ab welcher Menge Sie eine Kleinhandelsbewilligung benötigen.