Handel mit Spirituosen
Der Artikel 39 des Alkoholgesetzes (AlkG; SR 680) bestimmt, dass der Begriff Handel immer dann zutrifft, wenn gebrannte Wasser zu Trinkzwecken verkauft, vermittelt oder auf eine andere Weise abgegeben werden.
Für alle Fragen zu den Ausführungsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Kleinhandel von gebrannten Wassern sind gemäss Art. 41a AlkG die Kantone zuständig. Eine Liste der zuständigen kantonalen Behörden befindet sich unter «Weitere Informationen».
Nach Artikel 43 AlkG ist das BAZG beauftragt, beim Kleinhandel mit gebrannten Wassern die Koordination und den Informationsaustausch zwischen Bund und Kantonen zu fördern. Ziel ist es, einen möglichst einheitlichen Vollzug der alkoholrechtlichen Bestimmungen zu ermöglichen.
Weitere Informationen
Kontakt Bereich Alkohol
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Route de la Mandchourie 25
2800 Delémont
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