Mineralölsteuer

Die Mineralölsteuer ist eine Verbrauchssteuer und umfasst

  • eine Mineralölsteuer auf Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen;
  • einen Mineralölsteuerzuschlag auf Treibstoffen.

Besondere Verbrauchssteuern sind wie Zölle Einphasensteuern. Der Hauptunterschied zwischen Zöllen und besonderen Verbrauchssteuern liegt darin, dass Zölle nur auf Waren erhoben werden, die in das Zollgebiet eingeführt werden, die Verbrauchssteuern dagegen auf den dem Verbrauch zugeführten Waren. Somit werden mit dem Verbrauchssteuersystem die eingeführten und die im Inland hergestellten und gewonnenen Waren steuerlich gleichbehandelt.

Die Mineralölsteuer wird zeitlich möglichst nahe bei der Abgabe der Waren zum Verbrauch erhoben. Es ist daher unabdingbar, dass der Handel die Möglichkeit hat, die Waren unversteuert zu lagern. Die Zahl der steuerpflichtigen Personen soll aus administrativen Gründen möglichst klein gehalten werden. Die Steuerpflicht fällt deshalb grundsätzlich auf der Handelsstufe an. Diese überwälzt die Steuer über den Produktepreis auf die Verbraucher.

Die Mineralölsteuer differiert je nach Produkt und Verwendung des Produktes stark (Treibstoff, Brennstoff, technische Zwecke). Sie beträgt beispielsweise je Liter

  • unverbleites Benzin 76,82 Rappen
  • Dieselöl 79,57 Rappen
  • Heizöl extraleicht 0,3 Rappen

Steuerbegünstigungen sind z.B. vorgesehen für Treibstoffe, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und der Berufsfischerei oder durch konzessionierte Transportunternehmen verwendet werden. Seit Anfang Juli 2008 werden zudem Steuererleichterungen für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen gewährt, sofern die vom Bundesrat festgelegten ökologischen und sozialen Mindestanforderungen erfüllt sind.

 
 

Bedeutung der Mineralölsteuer

Mineralölsteuer

Einnahmen 2023
(in 1'000 Franken)

Verwendung

Mineralölsteuer auf Treibstoff

  2'581'214

40 % für die Bundeskasse, 50 % zweckgebunden für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassen- resp. Luftverkehr und 10 % für den Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds

Mineralölsteuerzuschlag auf Treibstoff

  1'681'453

100 % zweckgebunden für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassen- resp. Luftverkehr

Mineralölsteuer auf Brennstoff

      13'543

100 % für die Bundeskasse

Im Jahr 2022 bewirkte die Mineralölsteuer 7,6 % der Bundeseinnahmen.

Grundsätze der Mineralölbesteuerung

  • Die ins Inland eingeführten sowie im Inland hergestellten und gewonnenen Waren werden steuerlich gleich behandelt. Als Inland gilt das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete. Nicht als Inland gilt das Zollausschlussgebiet Samnaun.
  • Die Steuerforderung entsteht mit der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr. Für eingeführte Waren ist dies der Zeitpunkt, in dem die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt wird. Für Waren in zugelassenen Lagern entsteht die Steuerforderung zum Zeitpunkt der Auslagerung oder der Verwendung im Lager.
  • Zugelassene Lager dienen dem Zweck, unversteuerte Waren zu lagern, zu raffinieren, herzustellen und zu gewinnen. Die Herstellung (inkl. Raffination) und die Gewinnung sowie die Lagerung unversteuerter Waren müssen immer in einem zugelassenen Lager erfolgen.
  • Zugelassene Lagerinhaber und Pflichtlagerhalter übermitteln die Steueranmeldung monatlich per EDV. Dieses Verfahren können auch Importeure beanspruchen.
  • Die Beförderung von unversteuerten Waren im Inland erfolgt mit Begleitscheinen.
  • Für bei Pflichtlagerhaltern unter Aufsicht der Carbura in Pflichtlagern ausserhalb zugelassener Lager eingelagerte unversteuerte Pflichtlagerbestände bestehen besondere Vorschriften.
  • Gasöl, das zur Verwendung als Heizöl extraleicht bestimmt ist, wird zur physischen Unterscheidung von Dieselöl gefärbt und gekennzeichnet.
  • Die Bemessungsgrundlage ist je 1000 Liter bei 15 oC, für schwere Destillate und wenige andere Produkte je 1000 kg Eigenmasse festgelegt.

 

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