Mineralölsteuer

Die Mineralölsteuer ist eine besondere Verbrauchssteuer und umfasst

  • eine Mineralölsteuer auf Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen;
  • einen Mineralölsteuerzuschlag auf Treibstoffen.

Die Einnahmen aus der Mineralölsteuer auf Treibstoffen fliessen in der Regel zu 40 % in die Bundeskasse. 50 % sind zweckgebunden für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassen- resp. Luftverkehr und in der Regel 10 % werden dem Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF) zugewiesen. Die Einnahmen aus dem Mineralölsteuerzuschlag werden zu 100 % dem NAF zugewiesen. Die Mineralölsteuer auf den Brennstoffen fliesst zu 100 % in die Bundeskasse.

 
 

Erhebung

Die Steuerpflicht fällt grundsätzlich auf der Handelsstufe an. Diese überwälzt die Steuer über den Produktpreis auf die Verbraucher. Die Bemessungsgrundlage ist je 1000 Liter bei 15 °C, für schwere Destillate und wenige andere Produkte je 1000 kg Eigenmasse. Die Höhe der Mineralölsteuer variiert je nach Produkt und Verwendung des Produktes (Treibstoff, Brennstoff, technische Zwecke) stark. Sie beträgt beispielsweise je Liter:

  • unverbleites Benzin 76,82 Rappen
  • Dieselöl 79,57 Rappen
  • Heizöl extraleicht 0,3 Rappen

Für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen werden Steuererleichterungen gewährt, sofern die vom Bundesrat festgelegten ökologischen und sozialen Mindestanforderungen erfüllt sind.

Rückerstattung

Steuerbegünstigungen sind vorgesehen für Treibstoffe, die in der Land- und Forstwirtschaft, von konzessionierten Transportunternehmen, für Pistenfahrzeuge, im Naturwerkstein-Abbau, in der Berufsfischerei sowie für bestimmte stationäre Verwendungen (insbesondere stationäre Stromerzeugungsanlagen) verbraucht werden. Gesuche um Rückerstattungen können zudem eingereicht werden für Spülungen und Produktevermischungen. Die Rückerstattung ist über online im Service «Taxas» abzuwickeln. Dafür ist ein CH-Login auf dem ePortal des Bundes und die Registrierung als Geschäftspartner oder Geschäftspartnerin des BAZG notwendig.

Hinweis
Die bisherigen Merkblätter für die Rückerstattung der Mineralölsteuer wurden aufgehoben und in das Kapitel 6 der Richtlinie 09 Mineralölsteuer und CO2-Abgabe integriert.

Kontakt

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Mineralölsteuer, Lenkungsabgaben, Automobilsteuer
(MLA)

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mla@bazg.admin.ch

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