Waren können, je nach deren Verwendung, unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Einerseits macht der Steuertarif im Anhang 1 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG; SR 641.61) den Unterschied zwischen Waren, die als Treibstoff verwendet werden, und Waren zu anderen Verwendungen. Andererseits enthält der Tarif der Steuerbegünstigungen im Anhang zur Verordnung des EFD über die Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer (SR 641.612) für bestimmte Verwendungen ermässigte Steuersätze.
Werden Treibstoffe (Benzin, Dieselöl, Erdgas usw.) zu einem der nachfolgend aufgeführten steuerbegünstigten Zwecke eingesetzt, kann nach deren Verbrauch die Rückerstattung der Differenz zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz geltend gemacht werden.