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Allgemeine Grundlagen
Der Bundesrat kann die Treibstoffe für die Versorgung von Linienflugzeugen aufgrund von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (MinöStG; SR 641.61) von der Steuer befreien. Buchstabe b ermöglicht die Steuerbefreiung der Treibstoffe zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge vor dem direkten Abflug ins Ausland. Artikel 33 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV; SR 641.611) konkretisiert die Steuerbefreiung.
Steuerfreier Flugtreibstoff kann nur auf einem Zollflugplatz getankt werden. Die Mineralölsteuer ist jeweils für die gesamte getankte Menge geschuldet. Für die steuerliche Beurteilung einer Betankung (steuerfrei oder steuerpflichtig) wird jeweils auf den ersten Flug nach der Betankung abgestellt. Als solcher gilt grundsätzlich die Flugbewegung zwischen dem ersten Start bis zur nächsten Landung.
Für die Spezialfälle «Flugabbruch», «Vortankungen», «Rücktankungen» und «steuerbegünstigte Zwecke» siehe R-09 Kapitel 4.7
Die nachstehend aufgeführten Schemata bieten einen grafischen Überblick über die Erhebung bzw. Nichterhebung der Mineralölsteuer auf Flugtreibstoff:
R-09 Anhang 4.7.3 Linienverkehr
R-09 Anhang 4.7.4 gewerbsmässiger Luftverkehr
R-09 Anhang 4.7.6.1 Flugschulen
R-09 Anhang 4.7.6.2 Übersicht Flug nach Reparatur, Wartung oder Umbau
Abrechnungsverfahren (Steueranmeldung und Rückerstattungsverfahren)
Je nach Steuerstatus des gelieferten Treibstoffs kommen folgende Abrechnungsverfahren zur Anwendung:
Steuerstatus des Treibstoffs: unversteuert
Sog. «Verfahren mit 3 Monate gültigem Begleitschein (3M-BS)». Die Treibstofflieferanten haben der zuständigen Zollstelle bis zum 20. des auf die Lieferung folgenden Monats eine Steueranmeldung über die steuerfreien und die nicht steuerfreien Treibstoffmengen vorzulegen. Vor Abgabe der Abrechnung können Korrekturen vor Ort oder in Absprache mit der Zollstelle getätigt werden. Erst ab der rechtsgültigen Annahme durch die Zollstelle muss eine Einsprache (siehe Abschnitt «Gesuch um Rückerstattung der Mineralölsteuer (Einsprachen)» hiernach) bei der Zollstelle eingereicht werden. Die Verfügung über die Steueranmeldung aufgrund des Form. 45.35 geschieht durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG, Mineralölsteuer (MinöSt).
Steuerstatus des Treibstoffs: versteuert
Sog. «Rückerstattungsverfahren». Dieses Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bei der Betankung ausschliesslich mit der Mineralölsteuer belasteter Flugtreibstoff abgegeben wird. Die Rückerstattung erfolgt mit Form. 45.35, in welchem nur die steuerfreien Mengen aufgeführt werden. Sie werden nach der Prüfung durch die Zollstelle ebenfalls durch das BAZG, MinöSt verfügt und rückerstattet.
Weitere Informationen dazu finden in der Richtlinie Mineralölsteuer R-09 Kapitel 04 Steuererhebung Ziffer 4.7 Treibstoff für die Versorgung von Luftfahrzeugen (PDF, 937 kB, 27.03.2023).
Gesuche um Rückerstattung der Mineralölsteuer (Einsprachen)
Wurde die Betankung des Luftfahrzeuges mit Mineralölsteuer abgewickelt, obwohl die Bedingungen für die Steuerbefreiung zum Zeitpunkt der Betankung erfüllt gewesen sind?
Wer mit der Erhebung der Mineralölsteuer nicht einverstanden ist, kann beim BAZG innert 30 Tagen seit Ausstellung der Steuerverfügung (Rechnung des BAZG an den Treibstofflieferanten) schriftlich ein Rückerstattungsgesuch stellen (Einsprache erheben).
Damit ein Rückerstattungsgesuch möglichst rasch bearbeitet werden kann, ist es direkt bei der für den Flughafen zuständigen Zollstelle einzureichen. Folgende Unterlagen müssen beigelegt werden:
- Betankungsschein / Auszug Flugbuch
- Air Operator Certificate (AOC) inkl. Operations Specifications (OPS SPECS)
- Kundenfaktura sowie Zahlungsbestätigung
- Flugplan
- Weitere Unterlagen, welche die Erfüllung der Bedingungen nach Art. 33 MinöStV belegen
Informationen
An dieser Stelle finden Sie weitere Informationen und Dokumente zum Thema Flugtreibstoff:
Verzeichnisse
Flugschulen