Werbung

Das Alkoholgesetz erlaubt für Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke nur produktebezogene Werbung. Die Darstellung eines positiven Lebensstils ist z.B. nicht erlaubt. Zudem sind alle Formen von Vergünstigungen oder Sonderangeboten untersagt.

Überprüfung von Werbeentwürfen

Der Bereich Alkohol (ALK) des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit BAZG prüft Spirituosenwerbung (vor deren Publikation), ob sie den Werbebestimmungen des Alkoholgesetzes entspricht. Sie können Ihre Werbeentwürfe im Untermenü «Werbeeingabe» erfassen und uns senden. Nach deren Beurteilung erhalten Sie innerhalb 30 Tagen per E-Mail einen Bericht mit dem Resultat der Überprüfung.

Werbebestimmungen für die übrigen alkoholhaltigen Getränke

Da vergorene Getränke wie Wein, Obstwein, Schaumwein bzw. Champagner und Bier nicht unter das Alkoholgesetz fallen, sind sie von den aufgeführten Werbebestimmungen nicht betroffen.

Bestimmungen für alkoholhaltige Getränke finden sich auch in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (Art. 42 und 43). Diese untersagt unter anderem die Werbung für alkoholhaltige Getränke, welche sich an Jugendliche unter 18 Jahren richtet. Für die Umsetzung und Kontrolle dieser Werbebestimmungen sind die Kantone zuständig. 

Kontakt

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Bereich Alkohol
Route de la Mandchourie 25
2800 Delémont

 

Tel.
+41 58 462 65 00
Fax
+41 58 463 18 28

alkohol@bazg.admin.ch

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