Pauschale Schwerverkehrsabgabe (PSVA) für im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge

Nutzen Sie für die Bezahlung der PSVA ab sofort Via. Damit vermeiden Sie auch (längere) Wartezeiten beim Grenzübertritt.

Die wichtigsten Informationen über die PSVA für ausländische Fahrzeughalter sind im Merkblatt Form. 15.94 zusammengefasst.

 
 

In der Schweiz bezahlen Sie eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe für Transportmotorwagen und Transportanhänger, sofern das Gesamtgewicht je über 3,5 t beträgt.

Für die nachstehenden Fahrzeugarten wird die Abgabe in Form einer Pauschale (Pauschale Schwerverkehrsabgabe, PSVA) erhoben.

  • schwere Personenwagen
  • schwere Wohnmotorwagen (Wohnmobile/Camper) und Wohnanhänger (Caravans)
  • Fahrzeuge für den Personentransport (Gesellschaftswagen, Car)
  • Traktoren und Motorkarren
  • Motorfahrzeuge von Schaustellern und Zirkussen, wenn sie ausschliesslich Anhänger mit Zirkus- oder Schaustellermaterial oder nicht abgabepflichtige Anhänger ziehen.
  • andere Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h

Werden mit Fahrzeugen Anhänger gezogen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen, wird die Anhängelast des Zugfahrzeuges ebenfalls abgabepflichtig. Dies bedeutet, dass Sie auch für solche Anhänger PSVA bezahlen müssen, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die für sich alleine keiner Schwerverkehrsabgabe unterliegen (z.B. Personenwagen unter 3.5 t). Die Abgabe wird dabei nur auf der Anhängelast erhoben.

Ausnahmen

Nicht der Schwerverkehrsabgabe unterliegende Fahrzeuge sind hier aufgeführt.

Berechnung der Abgabe

Die Abgabe wird auf dem Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges bzw. der Anhängelast und der Abgabenperiode berechnet. Massgebend sind die Angaben im Fahrzeugausweis.

Bezahlung der Abgabe/Zahlungsnachweis

Grundsätzlich ist die Abgabe über die Anwendung Via zu bezahlen.

Als Zahlungsnachweis gilt auch ein von der Zollstelle abgestempeltes Form. 15.91 (PDF, 212 kB, 01.01.2022) oder Form. 15.92 (PDF, 90 kB, 01.01.2022). Sie bekommen dieses bei einem besetzten Grenzübergang anlässlich der Einreise in die Schweiz. Der Mindestbetrag pro Zahlungsnachweis beträgt CHF 25.00.

Bitte führen Sie den Zahlungsnachweis zu Kontrollzwecken immer im Fahrzeug mit.

Vorgehen bei unbesetzten Grenzübergängen

Kleinere Grenzübergänge sind vermehrt nicht mehr bzw. nur teilweise durch unsere Mitarbeitenden besetzt. Grundsätzlich besteht dort ein Einreiseverbot für PSVA-pflichtige Fahrzeuge ohne gültigen Zahlungsnachweis. Die Einreise ist aber trotzdem möglich, wenn Sie das im Merkblatt Form. 15.94 (PDF, 208 kB, 31.08.2022) bzw. unseren FAQ beschriebene Vorgehen berücksichtigen.

Abgabeperioden

Ihnen stehen folgende Möglichkeiten offen, um die PSVA zu bezahlen:

  • für 1 bis 30 aufeinander folgende Tage
  • für 10 frei wählbare Tage innerhalb 1 Jahres*
  • für 1 bis 11 aufeinander folgende Monate
  • für 1 Jahr

*Beim Zahlungsnachweis für 10 Einzeltage müssen Sie vor der Einfahrt den entsprechenden Tag und danach jeden weiteren Aufenthaltstag in der Schweiz selbstständig entwerten.

Die Tarife entnehmen Sie den Formularen Form. 15.91 (PDF, 212 kB, 01.01.2022) und Form. 15.92 (PDF, 90 kB, 01.01.2022).

Sonderregelungen

Kontakt

Öffnungszeiten + Adressen

Zentrale PSVA

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Verkehrsabgaben
3003 Bern
Tel.
+41 58 481 48 73

Kontaktinformationen drucken

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/informationen-firmen/verkehrsabgaben-und-strassenverkehrsrecht/schwerverkehrsabgaben-lsva-und-psva/psva-fuer-auslaendische-fahrzeuge.html