Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit erhebt für leichte Nutzfahrzeuge im Stückgewicht von nicht mehr als 1600 kg sowie für Personenwagen eine Automobilsteuer von 4% des Fahrzeugwertes.
Der Steuer unterliegen die Einfuhr von Automobilen ins Inland sowie die Lieferung und der Eigenverbrauch von im Inland hergestellten Automobilen. Zum Inland gehören ebenfalls die Zollanschluss- und Zollausschlussgebiete.