Statistik

Gemäss Art. 33 Mineralölsteuergesetz vom 21.06.1996 (SR 641.61) führt die Steuerbehörde eine Statistik über den Verkehr mit Waren, die diesem Gesetz unterliegen. Art. 14 - 17 der Mineralölsteuerverordnung vom 20.11.1996 (SR 641.611) regelt die Einzelheiten.
Die Internetpublikation der statistischen Daten aus dem Bereich Mineralölsteuer ist in folgende drei Teilbereiche (Laufendes Jahr, Vorjahre, Zeitreihe) und wissenswertem gegliedert:
 

Die einzelnen Tabellen sind - soweit möglich und sinnvoll - mit Kommentar versehen.

In Ergänzung zu den im Internet publizierten Statistiken erstellt der Direktionsbereich Grundlagen Spezialstatistiken. Darunter sind Statistiken zu verstehen, die im Auftrag Dritter erstellt werden, wie z.B. Statistiken über bestimmte Warengruppen oder über Spezialgebiete. Damit sich eine Firma nicht Wettbewerbsvorteile verschaffen kann, werden Spezialstatistiken für die Privatwirtschaft in der Regel nur von Wirtschaftsverbänden in Auftrag genommen. Zu erwähnen sind schliesslich die Sondererhebungen, d.h. Statistiken über bestimmte Waren, falls publizierte Ergebnisse eine ungenügende Aussagekraft haben sollten.

Für das Erstellen von Spezialstatistiken und Sondererhebungen werden Gebühren erhoben. Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes vom 30.06.1993 (SR 431.09).

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