Alkoholhaltiges Bier und Biermischgetränke unterliegen der Biersteuer. Für im Inland hergestelltes Bier ist die Herstellerin oder der Hersteller steuerpflichtig. Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt, in dem das Bier den Herstellungsbetrieb verlässt oder zum Konsum im Herstellungsbetrieb verwendet wird.
Für eingeführtes Bier ist die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner steuerpflichtig. Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Überführung des Biers in den zollrechtlich freien Verkehr. Die Biersteuer bemisst sich nach der Gradstärke des Bieres (Grad Plato), auf der Grundlage des Stammwürzegehaltes.