Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC)

Flüchtige organische Verbindungen (volatile organic compounds, VOC) werden als Lösungsmittel eingesetzt und sind in verschiedenen Produkten enthalten, so etwa in Farben, Lacken, Parfums oder Reinigungsmitteln. Gelangen die VOC in die Luft, tragen sie zusammen mit Stickoxiden zur übermässigen Bildung von bodennahem Ozon bei (Sommersmog). Die Lenkungsabgabe auf VOC (nachfolgend: VOC-Abgabe) schafft als marktwirtschaftliches Instrument den finanziellen Anreiz, die VOC-Emissionen zu reduzieren.

Von der Abgabe befreit sind VOC, die als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden, durch- oder ausgeführt werden, oder so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können. Befreit sind zudem Produkte mit einem VOC-Anteil von höchstens 3 Prozent sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - VOC, deren Emissionen erheblich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus begrenzt werden. Da die befreite Verwendung meistens erst nach dem Verbrauch der VOC nachgewiesen werden kann, erfolgt die Befreiung in der Regel auf dem Wege der Rückerstattung der Abgabe.

Der Jahresertrag aus der VOC-Abgabe wird über die Krankenversicherer an die Bevölkerung verteilt.

Erhebung

Der Abgabe unterliegen VOC der Stoffpositivliste (Anhang 1 VOCV) sowie VOC-haltige Erzeugnisse der Produkte-Positivliste (Abhang 2 VOCV). Die VOC-Abgabe wird bei der Einfuhr und bei der Herstellung von VOC im Inland erhoben. Der Abgabesatz beträgt einheitlich 3 Franken je kg VOC. Bezüger von VOC, die bestimmte mengenmässige Umsatzkriterien erfüllen, können eine Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren beantragen. Diese erlaubt, VOC vorläufig abgabebefreit zu beziehen. 

VOC-Bilanz und Rückerstattung

Inhaber von Bewilligungen für das Verpflichtungsverfahren müssen jährlich eine VOC-Bilanz erstellen. Gestützt darauf wird für VOC, die in die Umwelt gelangt sind, die Abgabe nacherhoben. Eine VOC-Bilanz muss in der Regel auch erstellen, wer die Rückerstattung der bezahlten Abgabe für befreite VOC beantragt. Für nach Artikel 8 VOCV befreite VOC sowie für ausgeführte VOC kann die Rückerstattung vereinfacht mit einem Formular beantragt werden.

Vollzug

Das BAZG ist für die Erhebung und Rückerstattung der VOC-Abgabe zuständig. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) unterstützt das BAZG beim Vollzug (insbesondere Überprüfung der Wirkung der Abgabe und der Abgabebefreiung sowie Verteilung des Ertrags an die Bevölkerung). Die Bundesbehörden werden von den kantonalen Umweltfachstellen unterstützt.

Kontakt

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Grundlagen
Mineralölsteuer, Lenkungsabgaben, Automobilsteuer (MLA)

Taubenstrasse 16
3003 Bern
Tel.
+41 58 462 65 47

Montag - Donnerstag:
08:00 - 12:00; 13:30 - 16:30

Freitag:
08:00 - 12:00; 13:30 - 15:30    

mla@bazg.admin.ch

Kontaktinformationen drucken

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/informationen-firmen/inland-abgaben/lenkungsabgabe-auf-fluechtigen-organischen-verbindungen_voc.html