Das BAZG kann auf Gesuch hin Ratenzahlungen bewilligen (Art. 16 Abs. 2 ZV EFD), wenn eine fristgerechte Zahlung zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde.
Zur Prüfung des Gesuches kann das BAZG weiterführende Informationen bzw. Unterlangen (Betreibungsregisterauszug usw.) einfordern.
Für die Gewährung einer Ratenzahlungsvereinbarung wird eine fristgerechte Begleichung der laufenden Rechnungen sowie der vereinbarten Raten gefordert.
Werden die vereinbarten Ratenzahlungen nicht fristgerecht beglichen, werden sämtliche Abzahlungsvereinbarungen umgehend aufgehoben und die Forderungen sind per sofort fällig.
Auf sämtlichen Forderungen werden Verzugszinsen (Art. 186 Abs. 2 ZV) ab Nettofälligkeit berechnet.
Wir bitten Sie, das ausgefüllte Formular an info-finanzen@bazg.admin.ch zu senden.