Die CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen ist eine Lenkungsabgabe. Sie bezweckt, den Verbrauch fossiler Energieträger und damit die CO2-Emissionen zu verringern.
Die CO2-Abgabe wird auf fossilen Brennstoffen erhoben (Heizöl, Erdgas, Kohle, Petrolkoks und andere fossile Brennstoffe), die zur Wärmegewinnung, zur Erzeugung von Licht, in thermischen Anlagen zur Stromproduktion oder für den Betrieb von Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen eingesetzt werden.
Eine Befreiung von der CO2-Abgabe ist auf Gesuch hin möglich, z.B. für Betreiber von Anlagen, die sich gegenüber dem Bund zur Reduktion der CO2-Emissionen verpflichtet haben.
Weitergehende Einzelheiten gehen aus nachstehenden Dokumenten und den Richtlinien Mineralölsteuer R-09 hervor.
Mit Inkrafttreten des neuen CO2-Gesetzes muss ab Januar 2014 ein Teil der CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung von Treibstoffen entstehen, kompensiert werden.
Für die Erfüllung der Kompensationspflicht sind die Abgabenpflichtigen selbst verantwortlich. Ein Grossteil der kompensationspflichtigen Firmen hat sich dazu zu einer branchenübergreifenden Kompensationsgemeinschaft (Stiftung „Klimaschutz und CO2-Kompensation KliK") zusammengeschlossen. Die Bestimmungen über die Kompensationspflicht können der CO2-Verordnung ab Art. 86 ff entnommen werden.
Wenn Sie zusätzliche Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an die KliK (www.klik.ch).
Das CO2-Gesetz bezeichnet das BAFU als zuständiges Amt für die Klimapolitik. Bei der Umsetzung des Gesetztes wird das BAFU von anderen Bundesämtern (insbesondere BFE, BAZG, ASTRA) unterstützt. In diesem Zusammenhang ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG mit der Erhebung und der Rückerstattung der CO2-Abgabe beauftragt.