Wer mit begünstigter Ware handeln, sie verwenden, etc., will, muss sich vorgängig beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG verpflichten, die Waren gesetzeskonform weiterzuliefern. Zu diesem Zweck muss eine der folgenden Formen gewählt werden (siehe auch die Merkblätter dazu):
Händler, die steuerbegünstigte Ware in den freien Verkehr überführen wollen (Einfuhr ab Zollgrenze bzw. Auslagerung ab zugelassenen Lagern) oder mit steuerbegünstigter Ware handeln wollen, müssen vor der ersten Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung bei der Mineralölsteuer eine besondere Verpflichtung hinterlegen.
1. Lieferungen an Verbraucher
Für Lieferungen an Verbraucher sind unterschiedliche Auflagen zu beachten. Entsprechend existieren drei verschiedene besondere Verpflichtungen:
Besondere Verpflichtung für Heizöl extraleicht (Siehe Beispiel Form. 45.70-1 unten)
Mit dieser besonderen Verpflichtung werden folgende Verwendungen abgedeckt:
- Heizöl extraleicht für stationäre Stromerzeugungsanlagen (Generatoren)
- Heizöl extraleicht für Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK) resp. Blockheiz-Kraftwerke (BHKW)
Der auf der Rückseite des Formulars aufgeführte Verwendungsvorbehalt ist auf das Produkt Heizöl extraleicht und die Verwendung zu Feuerungszwecken zugeschnitten. Er entspricht dem Verwendungsvorbehalt gemäss Mineralölsteuerverordnung (MinöStV) Art. 24 Absatz 2 Buchstabe a.
Der Händler darf den Verbraucher nur beliefern, wenn er im Besitze einer Kopie der entsprechenden Verwendungsverpflichtung des Verbrauchers ist.
Besondere Verpflichtung für diverse Waren, die nicht als Treibstoff verwendet werden dürfen (Siehe Beispiel Form. 45.70-2 unten)
Die besondere Verpflichtung kann für diverse Waren hinterlegt werden (Gasöle, Petrol, Benzin und seine Fraktionen, gasförmige Kohlenwasserstoffe andere als Erdgas usw.). Allen gemeinsam ist, dass sie nicht als Treibstoff verwendet werden dürfen. Der Verwendungsvorbehalt auf der Rückseite des Formulars lautet:
„Diese Ware ist zu einem begünstigten Satz versteuert; sie darf daher nicht als Treibstoff verwendet werden. Widerhandlungen werden nach dem Mineralölsteuergesetz geahndet."
Gemäss Art. 22 MinöStV kann das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG, Oberzolldirektion für bestimmte Waren und Verwendungen vorsehen, dass die Steuerbegünstigung ohne Verwendungsverpflichtung gewährt wird. Es genügt in solchen Fällen, auf Lieferscheinen und Rechnungen den Verwendungsvorbehalt anzubringen.
Das Formular 45.70-2 ist für solche Waren konzipiert worden. Liefert der Händler Ware, für welche er eine besondere Verpflichtung mit dem Verwendungszweck „nicht als Treibstoff" beim BAZG hinterlegt hat, so muss er keine Kopie der Verwendungsverpflichtung des Verbrauchers haben, um diesen beliefern zu dürfen. Das Anbringen des Verwendungsvorbehalts auf Lieferscheinen und Rechnungen genügt.
Besondere Verpflichtung für diverse Waren mit verschiedenen Verwendungen (Siehe Beispiel Form. 45.70-3 unten)
Allen Kombinationen gemeinsam ist, dass der Händler nur gegen Kopie der entsprechenden Verwendungsverpflichtung des Verbrauchers liefern darf. Es handelt sich um eher selten anzutreffende Waren/Verwendung-Kombinationen wie z.B. Flugpetrol zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand, Dieselöl zum Testen von Motoren eigener Konstruktion auf dem Prüfstand, Benzin und seine Fraktionen für die petrochemische Umwandlung usw.
2. Lieferungen an Händler/Wiederverkäufer
Lieferungen an Händler/Wiederverkäufer dürfen grundsätzlich nur erfolgen, wenn der Lieferant im Besitze einer Kopie der entsprechenden besonderen Verpflichtung des Händlers/Wiederverkäufers ist. Das gilt auch dann, wenn Waren "nicht zur Verwendung als Treibstoff" geliefert werden.
Der Verwendungsvorbehalt ist stets anzubringen.
Ausnahme: Liefert der Händler steuerbegünstigte Ware, für welche er eine besondere Verpflichtung mit dem Verwendungszweck „nicht zur Verwendung als Treibstoff" beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG, Oberzolldirektion hinterlegt hat,
in Kleingebinden bis 50 Liter,
für den Einzelverkauf aufbereitet und
entsprechend der Verwendung der Ware beschriftet,
so benötigt er keine Kopie der besonderen Verpflichtung des Händlers/Wiederverkäufers.
Es genügt in solchen Fällen, den Verwendungsvorbehalt auf Lieferscheinen und Rechnungen anzubringen.
Warum muss der Verwendungsvorbehalt weitergegeben werden?
Wer Ware liefert, die zum tieferen Satz besteuert wird, muss eine Warenbuchhaltung führen und dem Empfänger oder der Empfängerin gegenüber einen Verwendungsvorbehalt anbringen (Art. 14 MinöstG).
Mit der Weitergabe des Verwendungsvorbehalts lässt der Händler seine Kundschaft wissen, dass die Ware zu einem begünstigten Satz versteuert worden ist und nur zweckkonform verwendet werden darf. Der Händler schützt sich damit und überwälzt das Haftungsrisiko auf seine Kundschaft. Wenn der Händler Ware ohne Verwendungsvorbehalt abgibt und der Verbraucher diese in der Folge missbräuchlich verwendet, so wird der Händler leistungspflichtig. Weiter kann gegen ihn gegebenenfalls ein Strafverfahren in die Wege geleitet werden.
3. Lieferung von Bioheizöl
Biodiesel und HVO, welche als Treibstoff veranlagt wurden, unterliegen bei einer Verwendung als Treibstoff der MinöSt; zu Brennzwecken unterliegen diese Stoffe weder der MinöSt noch der CO2-Abgabe. Daher muss sichergestellt werden, dass als Brennstoff deklarierte Ware nicht plötzlich als Treibstoff eingesetzt wird und umgekehrt. Die Sicherstellung beim Bioheizöl erfolgt über ein Verpflichtungsverfahren entlang der gesamten Handelskette.
Personen, welche mit «Bioheizöl» handeln, müssen beim BAZG eine besondere Verpflichtung für Bioheizöl hinterlegen (siehe Beispiel Form. 45.70-4 unten).
Lieferungen an Händler/Wiederverkäufer dürfen nur erfolgen, wenn der Lieferant im Besitze einer Kopie der entsprechenden besonderen Verpflichtung des Händlers/Wiederverkäufers ist. Zudem ist in den Handelspapieren stets der Verwendungsvorbehalt anzubringen. Rechnungen, Lieferscheine, Belege der Warenbuchhaltung und die Verbrauchskontrollen sind während fünf Jahren aufzubewahren.
Kosten
Damit die Ware gesetzteskonform weitergeliefert wird, muss eine natürliche oder juristische Person beim BAZG eine besondere Verpflichtung hinterlegen (Form. 45.70).
Wir benötigen von Ihnen Angaben über die Ware, den Verwendungszweck und - sofern vorhanden - die Zolltarifnummer, welche Sie uns schriftlich zustellen (E-Mail).
Sofern die Prüfung Ihres Anliegens ergibt, dass Ihrem Vorhaben nicht im Wege steht, erhalten Sie von uns die Verpflichtung zur Unterschrift. Wir werden die Hinterlage der Verpflichtung bestätigen und Ihnen Ihr Belegexemplar raschmöglichst zukommen lassen.
Die Hinterlage kostet Sie einmalig Fr. 100.-.
Damit die Ware gesetzeskonform und zu einem tiefer versteuerten Satz verwendet werden kann muss vorgängig beim BAZG eine Verwendungsverpflichtung hinterlegen (Form 45.72).
Verbraucher, die Ware zum steuerbegünstigten Satz aus dem Ausland einführen oder die steuerbegünstigte Ware im Inland von einem Händler beziehen wollen, müssen vor der ersten Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG, Oberzolldirektion, Mineralölsteuer eine Verwendungsverpflichtung hinterlegen. Es werden folgende Verwendungsverpflichtungen unterschieden:
Verwendungsverpflichtung für Heizöl extraleicht (Siehe Beispiel Form. 45.72-1 unten)
Mit dieser Verpflichtung werden folgende Verwendungen abgedeckt:
- Heizöl extraleicht für stationäre Stromerzeugungsanlagen (Generatoren)
- Heizöl extraleicht für Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK) resp. Blockheiz-Kraftwerke (BHKW)
Der auf der Rückseite des Formulars aufgeführte Verwendungsvorbehalt ist auf das Produkt Heizöl extraleicht und die Verwendung zu Feuerungszwecken zugeschnitten. Er entspricht dem Verwendungsvorbehalt gemäss Mineralölsteuerverordnung Art. 24 Absatz 2 Buchstabe a.
Sofern eine Verwendungsverpflichtung für eine stationäre Stromerzeugungsanlage (Generator) hinterlegt werden soll, benötigen wir zusätzliche Angaben zur Anlage. Die entsprechende Checkliste sowie das Antwortblatt sind auszufüllen, mit den erwähnten Dokumenten zu ergänzen und uns zur Prüfung zuzustellen.
Verwendungsverpflichtung für diverse Waren mit verschiedenen Verwendungszwecken (Siehe Beispiel Form. 45.72-2 unten)
Allen Kombinationen gemeinsam ist, dass der Händler/Lieferant den Verbraucher nur gegen Kopie der entsprechenden Verwendungsverpflichtung beliefern darf. Es handelt sich um eher selten anzutreffende Waren/Verwendung-Kombinationen wie z.B. Flugpetrol zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand, Dieselöl zum Testen von Motoren eigener Konstruktion auf dem Prüfstand, Benzin und seine Fraktionen für die petrochemische Umwandlung usw.
Wir benötigen von Ihnen Angaben über die Ware, den Verwendungszweck und - sofern vorhanden - die Zolltarifnummer, welche Sie uns schriftlich zustellen (E-Mail).
Sofern die Prüfung Ihres Anliegens ergibt, dass Ihrem Vorhaben nicht im Wege steht, erhalten Sie von uns die Verpflichtung zur Unterschrift. Wir werden die Hinterlage der Verpflichtung bestätigen und Ihnen Ihr Belegexemplar raschmöglichst zukommen lassen.
Die Hinterlage kostet Sie einmalig Fr. 100.-. Die Gebühr entfällt bei nachfolgenden Verwendungsverpflichtungen:
- Heizöl extraleicht zur Verwendung in stationären Stromerzeugungsanlagen (Generatoren);
- Heizöl extraleicht zur Verwendung in Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK) bzw. Blockheiz-Kraftwerken (BHKW).
Gemäss Artikel 22 der Mineralölsteuerverordnung kann das Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit BAZG, Oberzolldirektion (OZD, Mineralölsteuer für bestimmte Waren und Verwendungen vorsehen, dass die Steuerbegünstigung ohne das Verfahren mit besonderer Verpflichtung und Verwendungsverpflichtung gewährt wird, sofern die Steuersicherheit gewährleistet ist.
Darauf aufbauend muss in bestimmten Fällen selbst dann keine Verwendungsverpflichtung hinterlegt werden, wenn der Mineralölsteuer unterliegende Ware zum begünstigten Steuersatz bezogen bzw. verwendet wird. Das ist immer dann der Fall, wenn die Ware nicht als Treibstoff verwendet werden darf (z.B. Petrol nicht zur Verwendung als Treibstoff).
Der Händler/Lieferant hat jedoch eine entsprechende besondere Verpflichtung bei der Sektion Mineralölsteuer hinterlegt. Er ist damit auch die Verpflichtung eingegangen, in solchen Fällen auf Lieferscheinen und Rechnungen einen Verwendungsvorbehalt anzubringen, wonach die Ware nicht als Treibstoff verwendet werden dürfe.
Steuern und Abgaben auf Petrol, White Spirit, Dieselöl und Heizöl
Abhängig vom Verwendungszweck (Treibstoff, Brennstoff, technische Zwecke) sind bei der Einfuhr, beim Handel und beim Verbrauch dieser Produkte unterschiedliche Punkte zu beachten. Nachstehende Merkblätter geben situativ Auskunft zur Mineralölsteuer, zur VOC- und zur CO2-Abgabe:
Spezialfälle? Ergänzende Auskünfte? Fragen? Die oben rechts aufgeführten Kontakte helfen Ihnen gerne weiter.