Importeure

Allgemeines

Nachfolgend finden Sie allgemeine Informationen zum Importeur von biogenen Treibstoffen.

Einfuhren

Gemäss dem Artikel 35d des Umweltschutzgesetzes (USG) ist die Inverkehrbringung von erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen, welche aus Nahrungs- oder Futtermitteln hergestellt werden, sowie von Brenn- und Treibstoffen, welche die Nahrungsmittelproduktion direkt konkurrenzieren, wird untersagt.

Zudem ist die Inverkehrbringung von erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen an die Einhaltung von ökologischen Anforderungen geknüpft. Gemäss Verordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen (IBTV) muss vor dem Inverkehrbringen (z.B. vor dem Import) von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen eine Bewilligung des BAFU vorliegen Informationen zur Inverkehrbringung finden Sie auf der Internetseite Inverkehrbringung eeBS/TS des BAFU. 

Steuererleichterung

Die Steuererleichterung auf biogenen Treibstoffen wird nur gewährt, wenn der Importeur im Gesuch an den Direktionsbereich Grundlagen den Nachweis erbracht hat, dass die Treibstoffe die ökologischen und sozialen Anforderungen erfüllen.

Das Gesuch ist wie folgt mittels Formular 45.85 zu stellen:

Treibstoffe aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen:

Andere Treibstoffe:

Veranlagung mit e-dec

In der Anleitung "Veranlagung von biogenen Treibstoffen mit e-dec" finden Sie die Besonderheiten, welche bei der Veranlagung mit e-dec zu beachten sind. 

https://bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/informationen-firmen/inland-abgaben/mineraloelsteuer/erneuerbare-treibstoffe/importeure.html