Tabaksteuer

Tabakpflanze

Der Tabaksteuer unterliegen die im Inland gewerbsmässig hergestellten, verbrauchsfertigen sowie die eingeführten, verbrauchsfertigen Tabakfabrikate und Ersatzprodukte. Cannabisprodukte, welche keinen Tabak enthalten, gelten nicht als Ersatzprodukte und unterliegen demnach nicht der Tabaksteuer.

Für im Inland hergestellte Tabakfabrikate ist der Hersteller steuerpflichtig. Die Steuerschuld entsteht, sobald die Produkte für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind.

Für eingeführte Tabakfabrikate ist der Zollschuldner steuerpflichtig. Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Überführung der Produkte in den zollrechtlich freien Verkehr.

Lesen Sie dazu die Merkblätter über die gewerbsmässige Einfuhr von Zigaretten, Zigarren, Rauchtabak sowie Kau- und Schnupftabak. Zudem finden Sie Informationen über die gesetzlichen Grundlagen und direkte Kontaktmöglichkeiten.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Tabak- und Biersteuer
Route de la Mandchourie 25
2800 Delémont
Tel.
+41 58 462 65 00

Email Tabak

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https://bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/informationen-firmen/inland-abgaben/tabaksteuer.html