In der Schweiz wird auf Spirituosen und Bier eine Steuer erhoben, Wein und Ethanol für industrielle Zwecke sind steuerfrei. Für die Erhebung der Spirituosensteuer ist der Bereich Alkohol (ALK) des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit BAZG zuständig.
Im Gegensatz zu den Spirituosen unterstehen Naturweine aus Weintrauben bis 18 % vol und Bier nicht dem Alkohol-, sondern dem Lebensmittelgesetz. Für Fragen zu Wein und Obstwein ist ausserdem nicht das BAZG, sondern das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zuständig. Seit 1999 gelten für inländische und importierte Spirituosen die gleichen Steuersätze. Diese werden auf der produzierten Menge pro Liter reinen Alkohols (l r.A.) erhoben. Die Biersteuer wird pro Hektoliter (hl) berechnet.
Rückerstattung der Steuer
Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 % vol werden fiskalisch nicht belastet. Für im Inland hergestellte Erzeugnisse kann der Hersteller oder die Herstellerin bei uns ein Gesuch um Rückerstattung der fiskalischen Belastung einreichen.
Verwendungszweck der Steuer
Der Reinertrag aus der Spirituosensteuer wird jedes Jahr zwischen dem Bund (90 %) und den Kantonen (10 %) aufgeteilt. Der Bundesanteil fliesst in die AHV-Kasse, der Anteil der Kantone, der sogenannte Alkoholzehntel, ist zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Alkoholismus sowie von Suchtmittel-, Betäubungsmittel- und Medikamentenmissbrauch zu verwenden. Die Kantone berichten jedes Jahr über die Aktivitäten, die mit diesem Geld finanziert worden sind.