Steuerlager

Ein Steuerlager ermöglicht es der Betreiberin oder dem Betreiber, Handel mit Spirituosen ohne unnötige Kapitalbindung zu betreiben. Spirituosen können in solchen Steuerlagern steuerfrei aufbewahrt werden. Erst beim Verlassen dieser Lager ist die Spirituosensteuer geschuldet.  

Ein Steuerlager umfasst alle bewilligten und in einem Situationsplan aufgeführten Betriebsräumlichkeiten. Darin können Spirituosen steuerbefreit hergestellt, verarbeitet, gelagert, gealtert, um- oder abgefüllt werden. 90 Prozent der in der Schweiz konsumierten Spirituosen stammen heute aus Steuerlagern.

Voraussetzungen für den Betrieb eines Steuerlagers

Für den Betrieb eines Steuerlagers muss vorgängig ein «Gesuch für das Betreiben eines Steuerlagers (PDF, 121 kB, 04.02.2022)» beim BAZG eingereicht werden.

Das BAZG bewilligt ein Steuerlager, wenn:

  • jährlich mindestens 200 Liter reiner Alkohol bewirtschaftet werden
  • die erforderlichen Sicherheiten geleistet werden
  • die Räume und Behälter den Anforderungen des BAZG genügen
  • ein ordnungsgemässer Ablauf des rechtlich definierten Verfahrens und die Steuersicherheit gewährleistet sind.

Die Steuerlagerbewilligung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden. Die Bewilligung ist nicht übertragbar.

Die Steuerlagerbetriebe arbeiten gemäss den im «Pflichtenheft für Steuerlagerbetreiberinnen und Steuerlagerbetreiber (PDF, 237 kB, 28.03.2024)» dargelegten Richtlinien und Grundsätzen.  

Kontakt

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Bereich Alkohol
Route de la Mandchourie 25
2800 Delémont

Tel.
+41 58 462 65 00
Fax
+41 58 463 18 28

alkohol@bazg.admin.ch

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