Motorfahrzeuge, die von Schaustellern und Zirkussen ausschliesslich zum Transport von Schausteller- oder Zirkusmaterial eingesetzt werden, haben Anrecht auf eine vergünstigte pauschale Veranlagung. Im Weiteren dürfen mit diesen Fahrzeugen nicht-abgabepflichtige Anhänger oder schwere Wohnanhänger gezogen werden. Weitere Sachentransporte sind jedoch verboten.
Sachentransportanhänger von Schaustellern und Zirkussen sind komplett von der Abgabe befreit, wenn im Fahrzeugausweis die besondere Verwendung "Schausteller" eingetragen ist und der Anhänger ausschliesslich zum Transport von Schausteller- oder Zirkusmaterial verwendet werden.
Für jedes Fahrzeug, für welches der vergünstige Schausteller-Tarif beansprucht wird, muss beim Strassenverkehrsamt eine unterzeichnete Verpflichtung Form. 56.99 (PDF, 140 kB, 01.01.2022) hinterlegt werden.