Publikationen und Formulare zur Schwerverkehrsabgabe LSVA und PSVA.
Pauschale Schwerverkehrsabgabe PSVA
Rückerstattungen und Begünstigungen
Montagestellen
Verwendung von Händlerschildern
Leichte Sattelschlepper
Anhängelast bis max. 3.5 Tonnen
Fahrtenbuch
Bewilligungen des BAZG, mit der ein LSVA-pflichtiges Motorfahrzeug vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen wurde, sind nur noch bis zum 31. Dezember 2025 gültig.
Wer noch im Besitz einer solchen Bewilligung ist, muss sich umgehend
- im ePortal als Geschäftsparnter des BAZG registrieren
- bei einem LSVA III-Anbieter registrieren.
Sollte ein Fahrzeug nicht mit einem automatisierten Erfassungssystem ausgerüstet werden können, muss ein begründetes Gesuch um Befreiung von der automatisierten Fahrleistungserfassung beim BAZG, Bereich Verkehrsabgaben, 3003 Bern eingereicht werden.
Das BAZG wird Gesuche nur restriktiv bewilligen. Grundsätzlich werden nur noch Fahrzeuge von der automatisierten Fahrleistungserfassung befreit, bei denen ein Einbau des Erfassungssystems aus technischen Gründen nicht möglich ist sowie bei Fahrzeugen, deren Fahrtbewegungen aus Sicherheitsgründen nicht nachverfolgt werden dürfen.
Lastschriftverfahren (LSV)
Solidarhaftung
Weitere