Fahrzeuge des Linienverkehrs
Für Fahrten im Linienverkehr ist eine Konzession des Bundesamtes für Verkehr (BAV) erforderlich.
Fahrzeuge von Transportunternehmungen, die Fahrten im Rahmen einer Konzession durchführen, unterliegen nicht der Abgabe. Dazu gehören auch Ersatz- oder Verstärkungsfahrten sowie durch den Kursbetrieb bedingte Leerfahrten.
Ausserhalb des Linienverkehrs durchgeführte Fahrten, welche mit von der PSVA befreiten Fahrzeugen des Linienverkehrs durchgeführt werden, sind abgabepflichtig. Die Abgabe berechnet sich dabei nach dem prozentuellen Anteil der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer an der gesamten Fahrleistung.
Folgende Pflichten gelten für die Halter von im Linienverkehr eingesetzten Fahrzeuge:
- Für alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t müssen Sie eine Deklaration (XLS, 273 kB, 01.05.2024) für die ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer einreichen. Dies gilt auch für Fahrzeuge, mit welchen keine Fahrten ausserhalb des Linienverkehrs durchgeführt wurden.
- In der Deklaration führen Sie alle innerhalb wie ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer pro Fahrzeug auf.
- Die Deklaration senden Sie zusätzlich per E-Mail an folgende Adresse: zentrale-psva@bazg.admin.ch
- Erfolgt die Deklaration nicht bis spätestens 31. März des Folgejahres, muss das BAZG die volle Abgabe für die ganze Periode erheben.
Werden mit PSVA-pflichtigen Fahrzeugen konzessionierte Fahrten innerhalb des Linienverkehrs durchgeführt, besteht für diese ein Anspruch auf Rückerstattung der PSVA. Stellen Sie den entsprechenden Antrag und beachten Sie dabei folgendes:
- In der Deklaration (XLS, 203 kB, 01.05.2024) sind alle innerhalb wie ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer pro Fahrzeug aufzuführen.
- Legen Sie Kopie der Schwerverkehrsabgabe-Rechnung des Kantons bei.
- Legen Sie einen Einzahlungsschein bei oder geben uns die Angaben zur Post- oder Bankverbindung bekannt.
- Wir können Ihren Antrag schneller bearbeiten, wenn Sie uns die Deklaration zusätzlich per Email an zentrale-psva@bazg.admin.ch senden.
Reichen Sie die Deklaration für die Nacherhebung nicht bis am 31. März ein, verfällt Ihr Anspruch auf Rückerstattung der Abgabe.