Pauschale Schwerverkehrsabgabe (PSVA) im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge - FAQ

Die wichtigsten Informationen über die PSVA für ausländische Fahrzeughalter sind im Merkblatt Form. 15.94 zusammengefasst.

Allgemeine Fragen

Benötigen PSVA-pflichtige Fahrzeuge für Fahrten auf Schweizer Autobahnen zusätzlich eine Autobahnvignette?

Nein, der PSVA unterliegende Fahrzeuge benötigen bei Fahrten auf Schweizer Autobahnen keine Vignette.

Wenn ich die Autobahn nicht benütze und nur auf Überlandstrassen fahre, muss ich dann trotzdem die pauschale Schwerverkehrsabgabe bezahlen?

Ja. Im Gegensatz zur Autobahnvignette wird die PSVA auf dem ganzen öffentlichen Strassennetz fällig und nicht nur auf den Autobahnen.

Ich bin nicht im Besitz eines gültigen Zahlungsnachweises. Besteht trotzdem eine Möglichkeit, über eine unbesetzte Zollstelle einzureisen?

Ja. Nutzen Sie «Via».

Ich verbringe Ferien in der Schweiz in meinem Wohnmobil, welches mehrere Tage auf einem Campingplatz bleibt (Fz wird nicht bewegt). Muss ich jeden Tag die PSVA bezahlen, auch wenn ich nicht fahre?

Ausländische PSVA-pflichtige Fahrzeuge sind wie die in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeuge für jeden Aufenthaltstag in der Schweiz abgabepflichtig. Dies gilt auch dann, wenn sie nur abgestellt sind und nicht gefahren werden.

Ich fahre heute im Transit durch die Schweiz und in zwei Wochen wieder zurück. Muss ich jedes Mal 25.- CHF bezahlen?

Nein. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, 10 Einzeltage zu kaufen. Diese Variante ist günstiger, da Sie einerseits nur die zwei Tage (Transit-Fahrten) bezahlen und andererseits die Mindestabgabe von 25.- CHF nur einmal berücksichtigt wird.

 

Hinweis: Bei der Auswahl der Abgabeperiode in der App wird Ihnen die günstigste Variante als Alternative vorgeschlagen.

Wie verwende ich die 10 Einzeltage?

Achtung: Das 10 Einzeltage-Ticket ist nur in der Via App und nicht im Via Portal verfügbar.

Ein Einzeltag ist ab der Entwertung bis um 23:59 desselben Tages gültig. Wird die Entwertung nach 19:00 vorgenommen, ist die Gültigkeit bis um 23:59 des Folgetages. Vor der Einfahrt in die Schweiz ist der Einzeltag zu entwerten. Ebenso für jeden weiteren Tag im Inland, bis das Fahrzeug die Schweiz wieder verlässt. Die 10 Einzeltage sind innerhalb eines Jahres zu nutzen, danach verfällt die Gültigkeit.

Diese Auswahl wird empfohlen, wenn Sie hin und wieder durch die Schweiz fahren. So ist dies beispielsweise die günstigste Variante, wenn mit einem Wohnmobil durch die Schweiz gefahren wird und 14 Tage später wieder (zwei Transitfahrten resp. Hin- und Rückfahrt an zwei verschiedenen Tagen).

Für eine längere Periode als 10 nacheinander folgende Tage empfehlen wir Ihnen eine der anderen Varianten (Abgabeperiode «Tage», «Monate», «Jahr»).

Hinweis: Bei der Auswahl der Abgabeperiode in der App wird Ihnen die günstigste Variante als Alternative vorgeschlagen. Für die Funktionalität der Entwertung von Einzeltagen konsultieren Sie bitte die App-Anleitung.

Ich habe ein neues Fahrzeug gekauft. Kann ich die bezahlte (und noch gültige) PSVA des alten Fahrzeugs auf mein neues Fahrzeug umschreiben?

Ja. Falls das neue Fahrzeug der gleichen Fahrzeugart (und der gleichen Gewichtsklasse bei Bussen) wie das Alte entspricht, dürfen Sie die gültige PSVA auf das neue Fahrzeug umschreiben, indem Sie die Kontrollschild-Nummer in Via (App oder Webportal) ändern.

Falls jedoch das neue Fahrzeug nicht identisch ist, muss die PSVA neu gekauft werden. Allenfalls können Sie eine Rückerstattung beantragen.

Kann ich die PSVA resp. den Zahlungsnachweis verlängern?

Ja. Droht der Zahlungsnachweis vor Wiederausreise zu verfallen, so können Sie die Abgabe vor Fristverfall erneut (mit der App) bezahlen.
Hinweis: Der Mindestbetrag beträgt CHF 25.00.

Ich habe die PSVA für eine längere Periode bezahlt, aber ändere meine Pläne und verlasse früher die Schweiz. Besteht die Möglichkeit einer Rückerstattung?

Ja. Falls Sie die PSVA für eine bestimmte Periode bezahlt haben, jedoch nicht mehr die ganze Periode nutzen, haben Sie Anspruch auf eine anteilmässige Rückerstattung, sofern der Rückerstattungsbetrag mehr als CHF 50.00 beträgt. Bei Rückerstattungen wird eine Gebühr (5% des rückzuerstattenden Betrages, mindestens CHF 30.00) erhoben.

 

Rückerstattungsgesuche sind an die Verkehrsabgaben des BAZG zu richten (zentrale-psva@bazg.admin.ch). Mit dem Gesuch reichen Sie bitte auch eine Kopie der betreffenden Quittung, sowie Ihre Zahlungsverbindung (IBAN) ein. Sofern die PSVA mittels Formular 15.91/92 bezahlt wurde, muss der Rückerstattungsantrag auf der Rückseite ausgefüllt und das Original auf dem Postweg eingereicht werden.

Wenn ich die PSVA für einen Einzeltag bezahle, gilt dies für einen Kalendertag oder für 24h?

Massgebend ist der Kalendertag, d.h. ab der Entwertung ist die PSVA bis um 23:59 desselben Tages bezahlt. Wird die Entwertung nach 19:00 vorgenommen, ist die Gültigkeit bis um 23:59 des Folgetages.

Was geschieht, wenn ich keinen Zahlungsnachweis vorweisen habe? Hat dies strafrechtliche Folgen?

Ja. Wer die Abgabe nicht bezahlt und deshalb keinen Zahlungsnachweis mitführt, hinterzieht oder gefährdet die Schwerverkehrsabgabe und wird mit einer Busse bestraft.

 

Was geschieht, wenn ich den Zahlungsnachweis vergesse und nicht vorweisen kann (z.B. Smartphone nicht dabei)? Hat dies strafrechtliche Folgen?

Nein. Der Zahlungsnachweis ist grundsätzlich mitzuführen. Das Nichtmitführen hat unter den nachfolgenden Bedingungen aber keine strafrechtlichen Folgen.

- Via: Das BAZG kann die erfolgte Bezahlung durch Angabe des Kennzeichens überprüfen.

- Formular: Im Gegensatz zur Via-App & dem Via-Portal kann das BAZG die erfolgte Bezahlung nicht überprüfen. Die Abgabe muss bei der Einreise daher nochmals bezahlt werden. Sie wird nicht rückerstattet. Die anfallenden Gebühren würden die Abgabe übersteigen.

Was passiert, wenn ich vergessen habe, die Einzeltage zu entwerten und kontrolliert werde. Werde ich gebüsst?

Ja. Eine unterlassene Entwertung der Einzeltage wird gebüsst.

 

Fragen zu Via:

Was ist der Unterschied zwischen der Via App und dem Via Portal?

Das Via Portal ist die Webanwendung von Via, welche den Benutzern ermöglicht, von einem Webfähigen-Endgerät (PC, Tablet, Smartphone etc.) auf Via zuzugreifen ohne eine Applikation auf dem Gerät installieren zu müssen. Die Funktionen zur Entrichtung der PSVA sind sowohl im Via Portal als auch in der Via App deckungsgleich mit Ausnahme des 10 Einzeltage-Tickets, welches ausschliesslich über die Via App bezogen und entwertet werden kann.

Kann ich den Zahlungsnachweis resp. die Quittung auf ein anderes Gerät laden?

Via App: Ja. Nach erfolgreicher Bezahlung der PSVA haben Sie eine E-Mail mit einem Recovery-Code erhalten. Für Details siehe App-Anleitung.

 

Via Portal: Falls Sie das Ticket über das Via Portal erstanden haben und keine E-Mail Adresse angegeben haben, ist das Ticket auf dem jeweiligen Endgerät (Cache) lokal abgelegt. Dieses kann nachträglich an ihre E-Mail weitergeleitet werden.

Was passiert, wenn ich mein Smartphone verliere/kaputtgeht?

Eine Kopie der Quittung sowie ein Recovery-Code (Wiederherstellungs-Code) wird Ihnen nach erfolgreicher Bezahlung per Email zugestellt.

Werden meine Fahrzeugdaten gespeichert?

Optional können erfasste Fahrzeuge in der Via App gespeichert werden. Diese Funktion ist im Via Portal nicht möglich.

Was geschieht mit meinen Daten?

Diese werden nur für die Abgabeerhebung resp. zu Kontrollzwecken verwendet.

 

Bei der Benutzung von Via werden folgende Daten erfasst und in den Informationssystemen des BAZG gespeichert:

  • Fahrzeugart (Bezeichnung gemäss Fahrzeugschein [z.B. Wohnmobil oder Reisebus])
  • Gewicht des Fahrzeugs (in der Regel gemäss Rubrik F2 des Fahrzeugscheins)
  • Kennzeichen (gemäss Fahrzeugschein)
  • Aufenthaltsdauer in der Schweiz (Einfahrts- bis Ausfahrtsdatum) oder Auswahl von 10 Einzeltagen
  • Ihre E-Mail-Adresse (optional im Via Portal)
  • Die iOS- oder Android-Version (auf Ihrem Smartphone oder Tablet)
  • Die App-Version
  • Der Zeitpunkt, an welcher der Benutzer die Nutzungsbedingungen akzeptiert hat
  • Die verwendete Sprache

Bei Benutzung der Via App:

  • Die iOS- oder Android-Version (auf Ihrem Smartphone oder Tablet)
  • Die App-Version

Bei Benutzung des Via Portals:

  • Die Browser-Version
  • Die Portal-Version

Gibt es einen Preisunterschied zwischen Formular und Via?

Nein.

Kann das Formular weiterhin benutzt werden?

Ja.

Was ändert sich für inländische PSVA-pflichtige Fahrzeuge?

Nichts. Die Abgabe wird weiterhin durch die kantonalen Strassenverkehrsämter erhoben

Gibt es einen Preisunterschied zwischen Formular und App?

Nein.

Kann das Formular weiterhin benutzt werden?

Ja.

Was ändert sich für inländische PSVA-pflichtige Fahrzeuge?

Nichts. Die Abgabe wird weiterhin durch die kantonalen Strassenverkehrsämter erhoben.

Weiterführende Informationen

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/informationen-firmen/verkehrsabgaben-und-strassenverkehrsrecht/schwerverkehrsabgaben-lsva-und-psva/psva-fuer-auslaendische-fahrzeuge/faq_psva_fuer-auslaendische-fahrzeuge.html