Pauschale Schwerverkehrsabgabe (PSVA) im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge - FAQ

Die wichtigsten Informationen über die PSVA für ausländische Fahrzeughalter sind im Merkblatt Form. 15.94 zusammengefasst.

Benötigen PSVA-pflichtige Fahrzeuge für Fahrten auf Schweizer Autobahnen zusätzlich eine Autobahnvignette?

Nein, der PSVA unterliegende Fahrzeuge benötigen bei Fahrten auf Schweizer Autobahnen keine Vignette.

Wenn ich die Autobahn nicht benütze und nur auf Überlandstrassen fahre, muss ich dann trotzdem die pauschale Schwerverkehrsabgabe bezahlen?

Ja. Im Gegensatz zur Autobahnvignette wird die PSVA auf dem ganzen öffentlichen Strassennetz fällig und nicht nur auf den Autobahnen.

Ich bin nicht im Besitz eines gültigen Zahlungsnachweises. Besteht trotzdem eine Möglichkeit, über eine unbesetzte Zollstelle einzureisen?

Ja. Nutzen Sie Via Portal: Ihr digitaler Schlüssel für E-Vignette und PSVA

Ich verbringe Ferien in der Schweiz in meinem Wohnmobil, welches mehrere Tage auf einem Campingplatz bleibt (Fz wird nicht bewegt). Muss ich jeden Tag die PSVA bezahlen, auch wenn ich nicht fahre?

Ausländische PSVA-pflichtige Fahrzeuge sind wie die in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeuge für jeden Aufenthaltstag in der Schweiz abgabepflichtig. Dies gilt auch dann, wenn sie nur abgestellt sind und nicht gefahren werden.

Ich habe ein neues Fahrzeug gekauft. Kann ich die bezahlte (und noch gültige) PSVA des alten Fahrzeugs auf mein neues Fahrzeug umschreiben?

Ja. Falls das neue Fahrzeug der gleichen Fahrzeugart (und der gleichen Gewichtsklasse bei Bussen) wie das Alte entspricht, dürfen Sie die gültige PSVA auf das neue Fahrzeug umschreiben, indem Sie die Kontrollschild-Nummer in Via (App oder Webportal) ändern.

Falls jedoch das neue Fahrzeug nicht identisch ist, muss die PSVA neu gekauft werden. Allenfalls können Sie eine Rückerstattung beantragen.

Kann ich die PSVA resp. den Zahlungsnachweis verlängern?

Ja. Droht der Zahlungsnachweis vor Wiederausreise zu verfallen, so können Sie die Abgabe vor Fristverfall erneut bezahlen.
Hinweis: Der Mindestbetrag beträgt CHF 25.00.

Ich habe die PSVA für eine längere Periode bezahlt, aber ändere meine Pläne und verlasse früher die Schweiz. Besteht die Möglichkeit einer Rückerstattung?

Ja. Falls Sie die PSVA für eine bestimmte Periode bezahlt haben, jedoch nicht mehr die ganze Periode nutzen, haben Sie Anspruch auf eine anteilmässige Rückerstattung, sofern der Rückerstattungsbetrag mehr als CHF 50.00 beträgt. Bei Rückerstattungen wird eine Gebühr (5% des rückzuerstattenden Betrages, mindestens CHF 30.00) erhoben.

 

Rückerstattungsgesuche sind an die Verkehrsabgaben des BAZG zu richten (zentrale-psva@bazg.admin.ch). Mit dem Gesuch reichen Sie bitte auch eine Kopie der betreffenden Quittung, sowie Ihre Zahlungsverbindung (IBAN) ein. Sofern die PSVA mittels Formular 15.91/92 bezahlt wurde, muss der Rückerstattungsantrag auf der Rückseite ausgefüllt und das Original auf dem Postweg eingereicht werden.

Wenn ich die PSVA für einen Einzeltag bezahle, gilt dies für einen Kalendertag oder für 24h?

Massgebend ist der Kalendertag, d.h. ab der Bezahlung ist die PSVA bis um 23:59 desselben Tages bezahlt. Wird die Bezahlung nach 19:00 vorgenommen, ist die Gültigkeit bis um 23:59 des Folgetages.

Was geschieht, wenn ich keinen Zahlungsnachweis vorweisen habe? Hat dies strafrechtliche Folgen?

Ja. Wer die Abgabe nicht bezahlt und deshalb keinen Zahlungsnachweis mitführt, hinterzieht oder gefährdet die Schwerverkehrsabgabe und wird mit einer Busse bestraft.

 

Was geschieht, wenn ich den Zahlungsnachweis vergesse und nicht vorweisen kann (z.B. Smartphone nicht dabei)? Hat dies strafrechtliche Folgen?

Nein. Das BAZG kann die erfolgte Bezahlung durch Angabe des Kennzeichens überprüfen.

Was geschieht mit meinen Daten?

Diese werden nur für die Abgabeerhebung resp. zu Kontrollzwecken verwendet.

 

Bei der Benutzung von Via werden folgende Daten erfasst und in den Informationssystemen des BAZG gespeichert:

  • Fahrzeugart (Bezeichnung gemäss Fahrzeugschein [z.B. Wohnmobil oder Reisebus])
  • Gewicht des Fahrzeugs (in der Regel gemäss Rubrik F2 des Fahrzeugscheins)
  • Kennzeichen (gemäss Fahrzeugschein)
  • Aufenthaltsdauer in der Schweiz (Einfahrts- bis Ausfahrtsdatum) oder Auswahl von 10 Einzeltagen
  • Ihre E-Mail-Adresse
  • Die verwendete Sprache
  • Die Browser-Version
  • Die Portal-Version

Weiterführende Informationen

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/informationen-firmen/verkehrsabgaben-und-strassenverkehrsrecht/schwerverkehrsabgaben-lsva-und-psva/psva-fuer-auslaendische-fahrzeuge/faq_psva_fuer-auslaendische-fahrzeuge.html