Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben.
Bei der Erteilung der provisorischen Kontrollschilder und der Fahrzeugausweise erhebt das kantonale Strassenverkehrsamt die PSVA für die Zeit, welche das Fahrzeug noch in der Schweiz verbringt. Die Abgabe wird in jedem Fall erhoben, auch wenn das Fahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet ist.
Exporttarife PSVA (PDF, 32 kB, 20.06.2005)
Verfällt der durch das kantonale Strassenverkehrsamt ausgestellte Zahlungsnachweis vor der Ausreise aus der Schweiz, so müssen Sie die Abgabe für die benötigten Tage vor Fristverfall
- bei der nächstgelegenen Zollstelle mittels Deklaration Form 15.93 bezahlen;
oder
- bei der nächsten Poststelle auf das Postkonto 30-704-6 des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit BAZG, Abgaben, Bern, einzahlen (Ansätze gemäss Deklaration Form 15.93 (PDF, 85 kB, 01.01.2022)).
Der Zahlungsnachweis müssen Sie bei Fahrten in der Schweiz immer mitführen und ihn anlässlich des Grenzübertritts vorweisen.