Allgemeine Fragen und Antworten
Die Edelmetallkontrolle ist organisatorisch dem Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (BAZG) angeschlossen. Mit der Sicherstellung der Einhaltung der materiellen Voraussetzungen der in der Schweiz in Verkehr gebrachten Edelmetallwaren, inkl. zusammengesetzter Waren, Mehrmetallwaren, Plaquéwaren und Ersatzwaren, gleichgültig, ob sie in der Schweiz oder im Ausland hergestellt wurden, stellt sie einen wichtigen Beitrag zum Konsumentenschutz bei. Mit der Kontrolle und amtlichen Punzierung von Edelmetallwaren trägt sie einen wichtigen Beitrag zur Reputation der Schweizer Uhren- und Schmuckindustrie bei.
Die Vorschriften der Edelmetallkontrolle stützen sich auf die folgenden gesetzlichen Grundlagen:
Die Schweiz ist mit mehreren Staaten Mitglied des "Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (Wiener Konvention)".
Zudem hat die Schweiz mit Frankreich, Italien, Österreich, Spanien und der russischen Föderation bilaterale Abkommen vereinbart, welche den Handel mit Edelmetallwaren schon seit Jahrzehnten erleichtern.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Publikationsplattform des Bundesrechts Fedlex mit Hilfe der Nummer der systematischen Rechtssammlung, welche in den Klammern angegeben ist.
Bezeichnungsvorschriften
Unter Feingehalt versteht man die Menge reinen Edelmetalls, die in einer Gewichtseinheit einer Legierung, in Tausendsteln ausgedrückt, enthalten ist. Die in der Schweiz anerkannten gesetzlichen Feingehalte finden Sie im Anhang 2 des EMKG. Edelmetallwaren müssen in der Nähe der Verantwortlichkeitsmarke die Angabe des gesetzlichen Feingehaltes in Tausendsteln, ausgedrückt in arabischen Ziffern, aufweisen. Die Feingehaltsangabe muss sichtbar, lesbar und unauslöschbar angebracht sein und eine Mindesthöhe von 0.5 mm aufweisen.
Schmuck und Uhren aus Edellmetallen müssen mit einer gesetzlichen Feingehaltsangabe und einer in der Schweiz registrierten Verantwortlichkeitsmarke bezeichnet sein. Uhrgehäuse aus Edelmetallen unterliegen der obligatorischen amtlichen Prüfung und Stempelung. Für Uhrgehäuse kombiniert aus Edelmetallen und unedlem Metall (Mehrmetalle) ist die amtliche Stempelung fakultativ.
Art. 39 der Edelmetallkontrollverordnung:
Als Münze gilt ein Metallstück, das als Zahlungsmittel durch den Inhaber der Münzhoheit oder in seinem Auftrag ausgegeben wurde und dessen Gewicht, Feingehalt und Nominalwert durch ein Gesetz festgehalten sind. Ausser Kurs gesetzte Münzen sind den Münzen gleichgestellt. Medaillen im Sinne von Anhang 2 des Gesetzes sind zum Sammeln bestimmte Metallstücke, die den Münzen gleichen, aber keinen Kurswert haben. Sie müssen mit einer Feingehaltsangabe und einer in der Schweiz registrierten Verantwortlichkeitsmarke bezeichnet sein. Kleinbarren, welche zur Verwendung als Schmuckwaren bestimmt sind, werden den Medaillen gleichgestellt, sofern sie durch Prüfer-Schmelzer hergestellt wurden, die vom Zentralamt anerkannt sind. Sie müssen mit einer Feingehaltsangabe und einem anerkannten Schmelzer-Prüferzeichen bezeichnet sein.
Es gibt in der Schweiz keine Gewichtslimiten. Auch die kleinsten Edelmetallwaren müssen den Vorschriften des Edelmetallkontrollgesetzes (EMKG) entsprechen.
Waren aus Platin oder Palladium müssen neben der Feingehaltsangabe einen Hinweis auf die Art des verwendeten Edelmetalls tragen. Zum Beispiel: Pt 900, Pd 950. Vollständig vergoldete Silberwaren müssen als Silber bezeichnet werden. Zum Beispiel: Ag 925.
Verantwortlichkeitsmarken
Vergleichbar mit einer Unterschrift, wird die Verantwortlichkeitsmarke entweder mit einem mechanischen Stempel oder mittels Lasergravur auf dem Schmuckstück angebracht. Wer die Marke anbringt, trägt somit die Verantwortung für die materielle Zusammensetzung sowie die korrekte Bezeichnung der Ware.
Die Verantwortlichkeitsmarke muss vollständig und gut leserlich auf dem Schmuckstück angebracht werden.
Das Markenbild kann frei gewählt gewerden. Da der Stempel / die Gravur sehr klein auf dem Schmuck angebracht werden muss, empfehlen wir ein einfaches Motiv (Bsp. Buchstaben- oder Zahlenkombinationen). Es darf keine Verwechslungsgefahr mit amtlichen Stempeln oder bereits hinterlegten Verantwortlichkeitsmarken bestehen.
Alle in der Schweiz in den Handel gesetzten Edelmetall-, Mehrmetall- sowie Plaquéwaren müssen neben der entsprechenden Feingehaltsangabe auch mit einer registrierten und gültigen Verantwortlichkeitsmarke gekennzeichnet sein.
Dies gilt sowohl für importierte Ware aus dem Ausland wie auch für in der Schweiz hergestellte Artikel.
Ware aus dem Ausland muss bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr mit den entsprechenden Markierungen versehen sein.
Die Verantwortlichkeitsmarke muss beim Zentralamt für Edelmetallkontrolle beantragt werden. In einem ersten Schritt benötigen wir das ausgefüllte und unterschriebene Gesuch sowie drei Vorschläge (Bild in schwarzweiss, Formate: PDF, JPEG, PNG oder TIFF) des gewünschten Markenbildes. Sobald ein Markenbild akzeptiert werden kann, senden wir Ihnen eine Bestätigung sowie die Informationen für das weitere Vorgehen zu.
Die Kosten belaufen sich auf CHF 800.00 für eine Laufzeit von 20 Jahren.
Der Antrag kann entweder per E-Mail oder per Post eingereicht werden:
Zentralamt für Edelmetallkontrolle
Industriestrasse 37
2555 Brügg / Schweiz
Amtliche Punzierung / gemeinsame Punze
Uhrgehäuse aus Edelmetallen unterliegen der obligatorischen amtlichen Prüfung und Stempelung. Für andere Edelmetallwaren als Uhrgehäuse und für Mehrmetallwaren ist die amtliche Stempelung fakultativ. Für die Stempelung mit der "Gemeinsamen Punze" der Wiener Konvention müssen sowohl die nationalen wie auch die Bestimmungen der Wiener Konvention erfüllt sein. Stimmen die beiden Anforderungen nicht überein, haben die Vorschriften der Konvention grundsätzlich Vorrang. Die Bestimmungen der Konvention sind unter der offiziellen Homepage der Hallmarking Convention abrufbar.
Die Waren müssen mit einem gesetzlichen Feingehalt und einer in der Schweiz registrierten Verantwortlichkeitsmarke bezeichnet sein. Wenn die gemeinsame Punze gewünscht wird, muss zusätzlich noch das chemische Symbol des Edelmetalls angebracht sein (z.B. Au 750). Die Waren müssen in der Fertigung soweit fortgeschritten sein, dass beim Fertigstellen die Punzen sowie die Ware selbst keine Änderungen erfahren können.
Sie unterbreiten der Edelmetallkontrolle die Waren (sämtliche Teile) zusammen mit dem Punzierungsgesuch, dem Punzierungsplan (bitte markieren Sie die Stelle, an der Sie die amtliche Punze und ev. die gemeinsame Punze wollen) und den Warenmuster zur Analyse (müssen aus der gleichen Legierung, dem gleichen Guss und der gleichen Serie wie die vorgewiesenen Waren stammen). Die Analysenmuster werden zerschnitten.
Die Kosten sind im Anhang der Verordnung über die Gebühren der Edelmetallkontrolle festgelegt.
Übereinkommen vom 15. November 1972 betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen "Wiener Konvention - Gemeinsame Punze":
Die Vertragsstaaten dieses multilateralen Abkommens sind auf der Internetseite der Wiener Konvention ersichtlich. Wenn ein Gegenstand mit einer amtlichen Punze eines Vertragsstaates sowie der "Gemeinsamen Punze" der Konvention ("Waage") bezeichnet ist, so wird dieser in den übrigen Vertragsstaaten nicht noch einmal amtlich gestempelt. Die Verantwortlichkeitsmarke muss in jenem Staat hinterlegt sein, der die amtliche Stempelung vorgenommen hat.
Schmelzbewilligungen
Wer gewerbsmässig (zum Verkauf oder im Auftrag Dritter) Schmelzprodukte (siehe Art. 1, EMKG) herstellt, benötigt eine Schmelzbewilligung. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
Uhrgehäusefabrikanten, Gold- und Silberschmiede, Zahnärzte etc. können die aus ihrer Tätigkeit herrührenden Abfälle selber einschmelzen, wenn sie in Besitz einer individuellen Schmelzbewilligung sind. Die individuelle Schmelzbewilligung wird auf Gesuch hin vom Zentralamt für Edelmetallkontrolle erteilt und ist 20 Jahre gültig. Von individuellen Schmelzern hergestellte Schmelzprodukte sind von diesen mit einem individuellen Schmelzerzeichen zu versehen.
Im Unterschied zur Schmelzbewilligung dürfen Inhaber individueller Schmelzbewilligungen keine Schmelzungen für Dritte ausführen.
Die Schmelzbewilligung ist schriftlich mittels Gesuch an das Zentralamt für Edelmetallkontrolle zu beantragen (Kontakt Zentralamt für Edelmetallkontrolle).
Aufgrund der Risiken in der Förderung und dem Handel von Edelmetallen (insbesondere Gold) unterliegen die Schmelzer bei der Annahme und Verarbeitung von Schmelzgut und Schmelprodukten umfassenden Sorgfalts-, Dokumentations- und Anzeigepflichten. Gesuchsteller haben dies mittels einer zweckmässigen firmeninternen Organisation nachzuweisen. Näheres dazu finden Sie in unserer Richtlinie R-247 zur Anwendung des Edelmetallkontrollgesetzes für Inhaber von Schmelz- und Handelsprüferbewilligungen.
Die Kosten für eine Schmelzbewilligung belaufen sich auf einmalig CHF 1'000.-. Für die laufende Aufsicht wird eine jährliche Gebühr von CHF 1'000.- erhoben. Diese Informationen können auch der Verordnung über die Gebühren der Edelmetallkontrolle (GebV-EMK; SR 941.319) entnommen werden.
Das Zentralamt für Edelmetallkontrolle überprüft die Schmelzbetriebe anlässlich der Bewilligungserteilung und danach regelmässig auf die Einhaltung der auferlegten Pflichten.
Handelsprüferbewilligung
Schmelzprodukte, die zur Weiterveräusserung bestimmt sind, müssen auf ihren Feingehalt geprüft und entsprechend gekennzeichnet sein. Neben den Kontrollämtern sind nur Handelsprüfer berechtigt, solche Feingehaltsbestimmungen vorzunehmen. Mehr dazu finden Sie unter folgendem Link.
Die Handelsprüferbewilligung ist schriftlich mittels Gesuch an das Zentralamt für Edelmetallkontrolle zu beantragen (Kontakt Zentralamt für Edelmetallkontrolle).
Aufgrund der Risiken in der Förderung und dem Handel mit Edelmetallen (insbesondere Gold) unterliegen die Schmelzer bei der Annahme und Verarbeitung von Schmelzgut und Schmelzprodukten umfassenden Sorgfalts-, Dokumentations- und Anzeigepflichten. Gesuchsteller haben dies mittels einer zweckmässigen firmeninternen Organisation nachzuweisen. Näheres dazu finden Sie in unserer Richtlinie R-247 zur Anwendung des Edelmetallkontrollgesetzes für Inhaber von Schmelz- und Handelsprüferbewilligungen.
Die Kosten für eine Bewilligung als Handelsprüfer belaufen sich auf einmalig CHF 1'500.-. Für die laufende Aufsicht wird eine jährliche Gebühr von CHF 5'000.- erhoben. Die Gebühren können der Verordnung über die Gebühren für Edelmetallkontrolle (GebV-EMK; SR 941.319) entnommen werden.
Das Zentralamt für Edelmetallkontrolle überprüft die Handelsprüfer anlässlich der Bewilligungserteilung und danach regelmässig auf die Einhaltung der auferlegten Pflichten.
Analyse von Edelmetallen
Ja, die Edelmetallkontrollämter (EMKA) nehmen solche Prüfungen als Dienstleistungen gegen Verrechnung einer Gebühr vor. Es müssen jedoch gewisse Bedingungen erfüllt und die in der Schweiz geltenden gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden.
Die Edelmetallkontrolle führt keine Expertisen von Edelsteinen oder Perlen durch.
Die Kontaktaufnahme erfolgt mittels Online-Kontaktformular beim entsprechenden Kontrollamt. Je nach Anliegen wird die Anfrage an die richtige Stelle weitergeleitet. Diese wird nach Beurteilung der Machbarkeit mit Ihnen Kontakt aufnehmen und Ihnen den Preis der Dienstleistung mitteilen.
Im Anschluss kann die Ware an die entsprechende Stelle versendet oder direkt am Schalter für die Expertise / Analyse abgeben werden.
Sie erhalten das Analysenmuster oder die Ware, das Analysezertifikat oder den Expertisenbericht per Post zugeschickt oder können alles direkt am Schalter abholen.
Die Kosten sind in der Verordnung über die Gebühren der Edelmetallkontrolle (GebV-EMK) festgelegt. Bei einer Anfrage mittels Kontaktformular wird Ihnen vor der Ausführung des Mandats der Preis für die Dienstleistung mitgeteilt.
Import und Export
Die Veranlagung von Edelmetallen und Edelmetallwaren richtet sich nach den Allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung (siehe auch Warenanmeldung). In der Regel fallen Zoll und Mehrwertsteuer an (für detaillierte Angaben siehe Schweizer Gebrauchstarif Tares).
Die Warenanmeldung muss grundsätzlich elektronisch erfolgen. Wir raten Ihnen, eine Zollagentur mit den Formalitäten zu beauftragen. Wir bitten Sie, zu beachten, dass Edelmetalle und Edelmetallwaren gegebenenfalls einem Kontrollamt zur Prüfung vorgelegt werden müssen (siehe Kontrollämter).
Verzollungs- und Transportdienstleister stellen Ihnen die im Rahmen der Einfuhrveranlagung erbrachten Dienstleistungen in Rechnung. Auf diese Kosten haben weder Edelmetallkontrolle noch das BAZG einen Einfluss. Wir raten Ihnen, diese Kosten vor der Einfuhr mit dem jeweiligen Dienstleister abzuklären (siehe auch Postversand, Interneteinkauf, Kurierverkehr).
Der Schmuck muss vorgängig ordentlich zur Einfuhr veranlagt worden sein. Zudem müssen die Waren bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr die Bedingungen der Edelmetallkontrollgesetzgebung erfüllen (Feingehaltsangabe, Verantwortlichkeitsmarke).
Die Veranlagung von Schmuck richtet sich nach den Allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung (siehe auch Warenanmeldung). In der Regel fallen Zoll und Mehrwertsteuer an (für detailliertere Angaben siehe Schweizer Gebrauchstarif Tares). Bitte beachten Sie, dass Ihnen Verzollungs- und Transportdienstleister mit der Einfuhrveranlagung zusammenhängende Dienstleistungen in Rechnung stellen.
Sendungen werden nur ausnahmsweise an der Grenze festgehalten. Verzögerungen beim Veranlagungsprozess ergeben sich meist wegen fehlender Unterlagen oder Instruktionen. Sollte Ihre Sendung blockiert sein, erkundigen Sie sich daher beim Transportdienstleister über die Art des Problems. Klare Instruktionen und umfassende Dokumentation der Dienstleister helfen dabei, solche Verzögerungen zu vermeiden.
Sollte Ihre Ware den gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Kennzeichnung (Angabe Feingehalt und Verantwortlichkeitsmarke) und materielle Zusammensetzung der Edelmetallkontrollgesetzgebung nicht entsprechen, kann sie von der EMK angehalten oder zurückgewiesen werden. In diesem Fall werden Sie vom betreffenden Kontrollamt schriftlich über die Beanstandungen und die weiteren Schritte informiert.
Die Einfuhr von Fournituren / Halbfabrikaten richtet sich nach den Allgemeinen Bestimmungen (siehe Warenanmeldungen). In der Regel fallen Zoll und Mehrwertsteuer an (für detaillierte Angaben siehe Schweizer Gebrauchstarif Tares). Die Waren sind gegebenfalls der Edelmetallkontrolle zur Prüfung vorzulegen.
Fournituren und Halbfabrikate werden sowohl vollständig, teilweise (nur mit der Feingehaltsangabe oder nur mit der Verantwortlichkeitsmarke) als auch gar nicht bezeichnet zugelassen. Derjenige, welcher die Produkte zusammensetzt oder fertigstellt, ist dafür verantwortlich, dass Bezeichnung und Zusammensetzung der Waren übereinstimmen.
Die Ausfuhr von Edelmetallen und Edelmetallwaren richtet sich nach den Allgemeinen Vorschriften (siehe Veranlagung von Handelswaren zur definitiven Ausfuhr). Es fallen üblicherweise keine Abgaben an. Wir raten Ihnen, die Verkehrsfähigkeit Ihrer Erzeugnisse im Zielland vorgängig mit den dort zuständigen Behörden abzuklären.
Amtlich schweizerisch gestempelte Edelmetallwaren benötigen keine Identifikationsmarke des italienischen Importeurs, während die italienischen Identifikationszeichen in der Schweiz als Verantwortlichkeitsmarken anerkannt werden. Mit italienischen Identifikationsmarken bezeichnete Uhrgehäuse unterliegen nicht der obligatorischen amtlichen Punzierung.
Wenn die durch die Edelmetallkontrolle geprüften Waren den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, werden Kontrollkosten erhoben. Die Höhe der Kontrollkosten richtet sich nach dem durch die Beanstandung bedingten Zeitaufwand.