Handel mit Bankedelmetallen

Handelsprüfer im Sinne von Art. 42bis des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (EMKG; SR 941.31), die selber oder durch eine Gruppengesellschaft gewerbsmässig mit Bankedelmetallen handeln und Gesellschaften, die mit Bankedelmetallen eines Handelsprüfers handeln, bedürfen einer Bewilligung des Zentralamts.

In diesem Rahmen wird das Zentralamt zur Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde nach dem Geldwäschereigesetz (GwG; SR 955.0).

Ab dem Inkrafttreten dieser neuen gesetzlichen Vorschriften am 1. Januar 2023 haben die betroffenen Unternehmen oder Privatpersonen drei Monate Zeit, um die Anforderungen des EMKG zu erfüllen und die oben genannte Bewilligung beim Zentralamt zu beantragen.

Was ist der Anwendungsbereich der Aktivitäten, die unter Artikel 42bis EMKG fallen?

Bei der Beschreibung der betreffenden Aktivitäten übernahm das Zentralamt weitgehend die Praxis der FINMA. Der gewerbsmässige Handel mit Bankedelmetallen ist im Zusammenhang mit der Tätigkeit zu verstehen, welche die Handelsprüfer im Rahmen der Verarbeitung von Edelmetallen in verschiedenen Formen zu Bankedelmetallen ausüben. In diesem Sinne umfasst der Anwendungsbereich also auch die Annahme und Bearbeitung von Schmelzgut sowie von Schmelzprodukten, sofern sie für die Herstellung von Bankedelmetallen gekauft, verkauft oder auf andere Weise beschafft oder geliefert werden (siehe Art. 2 GwV-BAZG; SR 955.023).

Was umfasst der gewerbsmässige Handel mit Bankedelmetallen?

  • Er umfasst den Handel mit Bankedelmetallen gemäss Art. 178 Abs. 2 der Verordnung über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (EMKV; SR 941.311) auf eigene oder fremde Rechnung in physischer oder buchhalterischer Form sowie alle Handelsgeschäfte, die über Edelmetall- oder Industriekonten abgewickelt werden. Die Handelsgeschäfte umfassen alle Schritte, die mit der Produktion von Bankedelmetallen verbunden sind, von der Beschaffung des Schmelzguts und der Schmelzprodukte im weitesten Sinne über deren Verarbeitung, wie z.B. Schmelzoperationen und Raffination, bis hin zum Erhalt des Endprodukts.
  • Der Handel mit Anlagemünzen, die aus den oben genannten Materialien hergestellt werden, fällt ebenfalls unter das GwG, wenn diese Münzen mit einem Aufschlag von weniger als 5% auf ihren Nennwert gehandelt werden.

Was umfasst der gewerbsmässige Handel mit Bankedelmetallen nicht?

  • Dem GwG nicht unterstellt ist einerseits der Handel mit Schmelzgut, Edelmetallwaren, Halbfabrikaten, Plaquéwaren und Ersatzwaren und andererseits der direkte Erwerb von Bankedelmetallen durch Fabrikationsbetriebe oder der Verkauf von Bankedelmetallen an Fabrikationsbetriebe zum Zweck der Herstellung dieser Waren. Hingegen ist, wie oben erwähnt, die Beschaffung von Schmelzgut, das der Händler zu Bankedelmetallen verarbeitet, dem GwG unterstellt.
  • Die physische Aufbewahrung von Edelmetallen ist gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 der Verordnung vom 11. November 2015 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwV; SR 955.01) dem GwG nicht unterstellt, wobei zu beachten ist, dass allfällige vor- oder nachgelagerte Käufe oder Verkäufe von Bankedelmetallen gemäss den oben erwähnten Vorschriften dem GwG unterstellt sind.

Welche Aufsichtskompetenzen hat das Zentralamt?

Alle dem GwG unterstellten Aktivitäten nach Art. 2 Abs. 2 Bst. g GwG und Art. 42bis EMKG, die einen Bezug zum Handel mit Bankedelmetallen (wie oben definiert) aufweisen und vom unterstellten Handelsprüfer ausgeübt werden, stehen unter der Aufsicht des Zentralamts. Ein solcher Zusammenhang besteht insbesondere dann, wenn die Tätigkeit Teil der Gesamtbeziehung zwischen einem Handelsprüfer und einem Kunden ist (typischerweise in Verbindung mit einem Edelmetallkonto, das für den Handel mit Bankedelmetallen eröffnet wurde).

Ausgenommen sind jedoch Aktivitäten im Zusammenhang mit Edelmetallen, die von anderen Akteuren als Handelsprüfern durchgeführt werden und dem GwG unterstehen würden. Unter diesen Bedingungen unterliegen diese Aktivitäten der Aufsicht der für den jeweiligen Akteur zuständigen Behörde oder Organisation.

Wie ist das Vorgehen, um diese zusätzliche Bewilligung zu erhalten?

Innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser neuen gesetzlichen Vorschriften am 1. Januar 2023 müssen Handelsprüfer und Gruppengesellschaften, die eine solche zusätzliche Bewilligung benötigen, diese schriftlich beim Zentralamt beantragen.

Dazu können sie das Ad-hoc-Antragsformular und die verschiedenen damit verbundenen Dokumente verwenden, die im Reiter "Dienstleistungen" auf dieser Seite zur Verfügung stehen. Dieses Formular dient als schriftlicher Antrag und listet auch die Dokumente auf, die dem Antrag beigefügt werden müssen.

Wenn der Antrag innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht wurde, können die Handelsprüfer die betreffende Tätigkeit bis zur Entscheidung über die Bewilligung fortsetzen. In der Zwischenzeit müssen sie Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) bleiben.

Im Interesse aller Beteiligten und damit die Entscheidungen über die Erteilung von Bewilligungen so getroffen werden können, dass sie alle unterstellten Tätigkeiten, einschliesslich der Nebenaktivitäten, die in den oben genannten Anwendungsbereich fallen können, abdecken, ist es wichtig, dass in diesem Rahmen maximale Transparenz herrscht, indem dem Zentralamt die vollständigen Informationen über die in diesem Bereich übliche Praxis zur Verfügung gestellt werden.

Ist es bis zur Entscheidung über die Bewilligung möglich, die Handelstätigkeit mit Bankedelmetallen fortzusetzen?

Sofern das Bewilligungsgesuch rechtzeitig eingereicht wurde, können Handelsprüfer und Gruppengesellschaften, die ein solches Gesuch gestellt haben, die betreffende Tätigkeit bis zum Entscheid über die Bewilligung weiterführen. In der Zwischenzeit ist es jedoch notwendig, weiterhin einer SRO angeschlossen zu sein.

Wie wird die zusätzliche Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen erteilt?

Nachdem alle dem Zentralamt übermittelten Angaben und Unterlagen von dessen Aufsichtseinheit geprüft und die Bewilligungsvoraussetzungen als erfüllt beurteilt worden sind, wird die zusätzliche Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen in Form einer Verfügung erteilt.

Die Verfügung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert. Das Zentralamt seinerseits führt ein Register der Bewilligungsinhaber, dessen Inhalt es regelmässig auf seiner Internetseite veröffentlicht.

In der Verfügung über die Bewilligung werden ausserdem die verschiedenen Nebentätigkeiten angegeben, die der Aufsicht des Zentralamts unterliegen.

Wie erfolgt die Übertragung der GwG-Aufsicht und der GwG-Prüfungen an das Zentralamt?

Die Unterstellung der Handelsprüfer und Gruppengesellschaften unter die Aufsicht des Zentralamts wird 2023 erst am Tag der Erteilung der zusätzlichen Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen wirksam.

Die GwG-Prüfungen für das Geschäftsjahr 2022 müssen daher von einer SRO oder einer anerkannten Prüfgesellschaft durchgeführt werden.

Die GwG-Prüfungen für das Geschäftsjahr 2023 werden im Jahr 2024 vom Zentralamt durchgeführt. Dabei werden insbesondere die Richtlinien der betroffenen Aufsichtsorgane berücksichtigt, die den Zeitraum von Anfang 2023 bis zur Erteilung der Bewilligung abdecken.

Fragen und Informationen

Für weitere Fragen und Informationen wenden Sie sich bitte ans Zentralamt:

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/themen/edelmetallkontrolle/handel-mit-bankedelmetallen.html