Das Edelmetallkontrollgesetz unterstellt das Schmelzen und Prüfen von Edelmetallen (Schmelzprodukte) der Bewilligungspflicht.
Schmelzprodukte sind Erzeugnisse eines Schmelzprozesses, typischerweise in Form von Barren (z. B. Goldbarren). Zur Herstellung solcher Schmelzprodukte wird Schmelzgut verwendet. Als Schmelzgut gelten unter anderem Edelmetalle aus der Rohstoffgewinnung oder Raffination, zum Beispiel Alluvialgold, aber auch Kathoden und Schlämme aus der Elektrolyse sowie Abfälle in diversen Formen. Aufgrund der Risiken des internationalen Goldhandels und im Interesse des Konsumentenschutzes unterliegt das Herstellen von Schmelzprodukten strengen Richtlinien. Es ist Unternehmen vorbehalten, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen.
Hersteller von Edelmetallwaren (Uhrgehäusefabrikanten, Gold- und Silberschmiede, Zahnärzte etc.) dürfen die aus ihrer Tätigkeit herrührenden Abfälle nur dann selber einschmelzen, wenn sie im Besitz einer individuellen Schmelzbewilligung sind.
In der Schweiz hergestellte Schmelzprodukte, die zur Weiterveräusserung bestimmt sind, müssen auf ihren Feingehalt geprüft sein und den Stempel eines Kontrollamtes oder eines beeidigten Handelsprüfer tragen. Die Vornahme solcher Feingehaltsbestimmungen und Kennzeichnungen dürfen nur von Kontrollämtern und von der Edelmetallkontrolle dazu ermächtigten Handelsprüfern vorgenommen werden.
Strengen Richtlinien unterliegt auch die Einfuhr von Schmelzgut- und -produkten. Beachten Sie hierzu unsere entsprechenden Informationen.