Goldverkauf ist Vertrauenssache. Umso mehr sollte man sich vor dem Verkauf seiner Familienerbstücke überlegen, ob der Ankäufer dieses Vertrauen verdient hat. Die Registrierungspflicht gewerblicher Ankäufer kann ein Anhaltspunkt sein. Daneben hat die Edelmetallkontrolle diverse weitere Empfehlungen, die dabei helfen können, unseriöse Ankäufer zu erkennen – und zu meiden.
Sucht man im Internet, in der Zeitung oder gar im Briefkasten nach Möglichkeiten, das Goldcollier der verstorbenen Grossmutter zu verkaufen, wird klar: Es gibt unzählige Ankäufer von Altgold. Darunter befinden sich jedoch auch unseriöse Ankäufer, die den Schmuck unter Wert kaufen oder beispielsweise behaupten, dass die im Schmuck eingefassten Steine wertlos seien. Doch wie lassen sich diese Akteure vor einem Verkauf erkennen? Und was gilt es sonst noch zu beachten? Die folgenden Empfehlungen helfen dabei.
Empfehlungen der Edelmetallkontrolle zum Verkauf von Altedelmetall:
1. Seien Sie sorgfältig bei der Auswahl des Ankäufers:
- Bevorzugen Sie einen Ankäufer respektive ein Fachgeschäft mit eigenem Ladenlokal und/oder einem langjährigen, guten Ruf. Im Falle von Beschwerden oder Problemen haben Sie so einen Ansprechpartner.
- Verkaufen Sie Ihr Altedelmetall an eindeutig identifizierbare Ankäufer, die registriert sind oder über eine Bewilligung für den Ankauf von Altedelmetallen verfügen. Auf der Website des BAZG beziehungsweise der Edelmetallkontrolle finden Sie eine Liste der gewerbsmässigen Ankäufer (pdf). Bitte beachten Sie, dass Ankäufer von einem Ankaufswert von unter 50 000 Franken pro Jahr nicht der Registrierungs- und Bewilligungspflicht unterstehen (weitere Infos dazu siehe Box weiter unten).
- Auch mobile gewerbsmässige Ankäufer müssen in ihren Inseraten/Flyern auf die erhaltene Registrierung oder Bewilligung hinweisen. Wir raten vom Verkauf bei Ankäufern ab, welche sich aufgrund der Angaben in ihren Publikationen nicht eindeutig identifizieren lassen.
- Bietet ein Ankäufer Hausbesuche an, sollten Sie skeptisch sein. Ebenso, wenn er den Schmuck zum Schätzen mitnehmen will.
2. Nehmen Sie sich Zeit:
- Holen Sie mehrere Offerten ein.
- Lassen Sie sich nicht zu einem Verkauf drängen.
- Seien Sie besonders vorsichtig bei allzu verlockenden Angeboten, beispielsweise, wenn der gebotene Preis den tatsächlichen Wert des Edelmetalls übersteigt
3. Lassen Sie sich eine Quittung aushändigen:
- Registrierte beziehungsweise bewilligte Ankäufer müssen Ihnen eine schriftliche Ankaufsquittung ausstellen, die unter anderem die Angaben des Ankäufers sowie des Verkäufers, eine Beschreibung des verkauften Schmucks, dessen Gewicht, Feingehalt und den Kaufpreis enthält. Im Weiteren müssen Sie sowie auch der Ankäufer diese Quittung unterzeichnen. Sollte ein Ankäufer Ihnen keine Quittung ausstellen wollen, raten wir vom Verkauf dringend ab.
4. Vorsicht bei Schmuck mit Edelsteinen oder speziellen Uhren:
- Unseriöse Ankäufer beurteilen die im Schmuck enthaltenen Steine in der Regel als unecht und wertlos, auch wenn diese wertvoll sind.
- Bei Schmuck mit Edelsteinen sollten grössere, echte Steine vom Ankäufer vor dem Wägen ausgefasst und dem Kunden retourniert werden. Ist dies vor Ort nicht möglich, sollte die Übergabe unbedingt mit Quittung und Fotos des Schmucks dokumentiert werden.
- Golduhren und Goldvreneli können Raritäten sein, die einen höheren Verkaufspreis erzielen können als der reine Goldpreis für das Gehäuse respektie die Münze.
5. Bereiten Sie sich auf den Verkauf vor
- Informieren Sie sich über den aktuellen Edelmetallkurs. Zusammen mit dem Gewicht des Schmucks sowie der Feingehaltsangabe auf dem Schmuckstück können Sie damit auch ermitteln, was der Schmuck ungefähr wert ist. Die Feingehaltsangabe drückt in Tausendsteln aus, welcher Edelmetallanteil im Schmuck enthalten ist (ein Beispiel: Die Zahl 750 entspricht 750 Tausendstel beziehungsweise 75 Gewichtsprozent an Gold).
Sofern Sie diese Punkte beherzigen, sollten Sie vor den typischen Fallstricken und möglichen Betrugsmaschen geschützt sein. Falls Sie sich nach einem Verkauf trotzdem betrogen fühlen sollten, wenden Sie sich mit einer Anzeige an die Polizei (dies fällt nicht in die Zuständigkeit der Edelmetallkontrolle).
Bewilligungs- bzw. Registrierungspflicht für gewerbliche Ankäufer
Seit dem 1. Januar 2024 müssen gewerbliche Ankäufer von Altedelmetallen bei der Edelmetallkontrolle registriert sein oder über eine entsprechende Bewilligung verfügen. Als gewerbsmässig gilt, wer für mindestens 50 000 Franken pro Jahr Altedelmetalle ankauft. Mittlerweile sind rund 360 Ankäufer registriert beziehungsweise verfügen über eine Bewilligung. Sie sind verpflichtet, ihre Kunden zu identifizieren und die Ankäufe zu dokumentieren. Damit soll verhindert werden, dass Edelmetalle aus nicht nachvollziehbaren oder gar illegalen Quellen in den regulären Kreislauf gelangen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, können sie angezeigt und gebüsst werden. Auch Ankäufer, die als gewerbsmässig gelten und eine Registrierung umgehen beziehungsweise den Altgoldhandel ohne Bewilligung betreiben, werden angezeigt und gebüsst.
Ankäufern, die als nicht gewerbsmässig gelten (also die den Ankaufswert von 50 000 Franken pro Jahr nicht erreichen) wird dringend empfohlen, die gleichen Sorgfaltsmassnahmen anzuwenden, wie sie für sie für den gewerbsmässigen Ankauf gelten. Das heisst, auch sie sollten die Kunden identifizieren und die Ankäufe dokumentieren.