Mit der Umsetzung der vom Parlament am 19. März 2021 angenommenen Änderungen des Geldwäschereigesetzes (GwG; SR 955.0) und des Edelmetallkontrollgesetzes (EMKG; SR 941.31) wird der gewerbsmässige Ankauf von Altedelmetallen (Schmelzgut) einer Bewilligungs- bzw. Registrierungspflicht sowie der Aufsicht durch die Edelmetallkontrolle unterstellt. Diese Änderungen sind zusammen mit den dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Nach Ablauf der Übergangsfrist müssen alle betroffenen Privatpersonen und Unternehmen per 01. Januar 2024 über eine entsprechende Registrierung oder Bewilligung verfügen.
Hier die Antworten auf die häufigsten Fragen:
Was ist Altedelmetall?
Als Altedelmetalle im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Bst. b und c EMKG gelten insbesondere edelmetallhaltiger (Alt-)Schmuck sowie Fabrikationsabfälle zur Rückgewinnung.
Was ist gewerbsmässiger Ankauf?
Als gewerbsmässig gilt der Ankauf von Schmelzgut im Rahmen einer selbstständigen, auf dauernden Erwerb ausgerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit. Der durch diese Tätigkeit pro Kalenderjahr gesamthaft gehandelte Warenwert muss mindestens CHF 50'000 betragen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei der Ankaufstätigkeit um einen Haupt- oder Nebenerwerb handelt.
Was müssen betroffene Privatpersonen und Unternehmen unternehmen?
- Unternehmen oder Privatpersonen, die über einen Handelsregistereintrag verfügen, müssen sich beim Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt) registrieren lassen. Akteure, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen beim Zentralamt ein schriftliches Bewilligungsgesuch stellen.
- Die gesetzlichen Änderungen sind zusammen mit den dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Nach Ablauf der Übergangsfrist müssen alle betroffenen Privatpersonen oder Unternehmen per 1. Januar 2024 über eine entsprechende Registrierung oder Bewilligung verfügen.
Wie muss man vorgehen, um sich zu registrieren oder eine Bewilligung zu erhalten?
Wenn das Unternehmen oder die Privatperson gemäss Art. 31a Abs. 2 EMKG im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist, genügt ein schriftlicher Antrag auf Eintragung beim Zentralamt.
Das entsprechende Registrierungsformular, das auch als schriftlicher Antrag gilt, kann unter dem Menüpunkt "Dienstleistungen" auf derselben Seite oder über den folgenden Link heruntergeladen werden: Registrierungsformular für den gewerbsmässigen Ankauf von Altedelmetallen (Schmelzgut) (PDF, 622 kB, 19.01.2023)
Das Dokument muss datiert und unterschrieben werden und zusammen mit dem originalen Handelsregisterauszug an das Zentralamt für Edelmetallkontrolle geschickt werden.
Wenn das Unternehmen oder die Privatperson nicht im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist, muss gemäss Art. 31a Abs. 3 EMKG eine Ankaufsbewilligung beim Zentralamt beantragt werden.
Um die in Art. 172b Abs. 2 und 3 der Edelmetallkontrollverordnung (EMKV; SR 941.311) aufgelisteten Nachweispflichten sowie den Nachweis der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit im Sinne von Art. 31a Abs. 3 EMKG zu erfüllen, empfehlen wir Ihnen, das entsprechende Formular auszufüllen, das auch als schriftlicher Antrag gilt und das Sie unter dem Menüpunkt "Dienstleistungen" auf dieser Seite oder über den folgenden Link herunterladen können: Gesuchsfomular Ankaufsbewilligung (PDF, 1 MB, 17.11.2022)
In jedem Fall, unabhängig davon, ob das Antragsformular verwendet wird oder nicht, muss zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen gemäss Art. 172b. Abs. 2 Bst. d und Abs. 3 Bst. d, wonach den einschlägigen Anträgen Angaben über alle hängigen oder abgeschlossenen Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Betreibungs- und Konkursverfahren in der Schweiz oder im Ausland beizufügen sind, soweit diese Angaben den guten Ruf und die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit beeinflussen können, das Dokument Erklärung betreffend hängige und abgeschlossene Verfahren (PDF, 1 MB, 17.11.2022) ausgefüllt werden. Dieses finden Sie ebenfalls unter dem Menüpunkt "Dienstleistungen" auf dieser Seite.
Die oben genannten Dokumente müssen datiert und unterschrieben werden und dann zusammen mit den erforderlichen Beilagen an das Zentralamt für Edelmetallkontrolle geschickt werden.
Wie lange ist die Registrierung oder die Ankaufsbewilligung gültig?
Für Unternehmen, welche im Schweizerischen Handelsregister eingetragen sind, ist die Registrierung beim Zentralamt solange gültig, wie die Registrierung im Handelsregister besteht.
Die Ankaufsbewilligung ist ab Ausstellung für vier Jahre gültig und kann verlängert werden. Ca. drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit wird das Zentralamt den Inhaber der Ankaufsbewilligung schriftlich kontaktieren, um ihn an den Ablauf der Ankaufsbewilligung zu erinnern und auf die Möglichkeit einer Verlängerung aufmerksam zu machen.
Bei einer Verlängerung können die gleichen Bescheinigungen und Belege wie bei der ursprünglichen Erteilung der Ankaufsbewilligung verlangt werden.
Für alle Fragen zu Erteilung, Erneuerung, Entzug und Veröffentlichung der Ankaufsbewilligung verweisen wir Sie auf den Art. 172c EMKV respektive sinngemäss auf die Art. 165c, 166, 166a und 166b EMKV.
Wie hoch sind die Kosten der Registrierung oder der Ankaufsbewilligung?
Für Ankäufer von Schmelzgut, die im Schweizerischen Handelsregister eingetragen sind, ist die Registrierung kostenlos.
Gemäss Art. 13 Bst. d und Anhang 9.1 der Verordnung über die Gebühren der Edelmetallkontrolle (EMK-GebV; SR 941.319) wird jedoch bei der Registrierung ein Pauschalbetrag von CHF 2'000 für eine Periode von vier Jahren erhoben. Diese Gebühr dient zur Deckung der Kosten für die Überwachung der Ankäufer von Schmelzgut durch das Zentralamt.
Für die Ankaufsbewilligung ist für die Erteilung und die Erneuerung nach Ablauf der vierjährigen Gültigkeitsdauer gemäss Art. 13 Bst. a und Anhang 8.6a jeweils eine Gebühr in der Höhe von CHF 500 zu entrichten. Zusätzlich zur Gebühr wird gemäss Art. 13 Bst. d und Anhang 9.1 der EMK-GebV bei der Erteilung bzw. Erneuerung der Ankaufsbewilligung jeweils ein Pauschalbetrag von CHF 2'000 für die gesamte Gültigkeitsdauer der Ankaufsbewilligung erhoben. Diese Gebühr dient zur Deckung der Kosten für die Überwachung der Ankäufer von Schmelzgut durch das Zentralamt.
Welche Sorgfaltspflichten müssen eingehalten werden?
- Gewerbliche Ankäufer von Schmelzgut sind verpflichtet, gewisse Sorgfaltspflichten einzuhalten. Insbesondere müssen die Ankäufe in geeigneter Form dokumentiert werden und umfassen mindestens folgende Angaben:
- Name und Adresse des Kunden;
- Identitätsprüfung Kunde: Art und Nummer des vorgelegten Identifikationsnachweises (Pass/ID), alternativ Kopie;
- das Datum der Warenannahme;
- die genaue Beschreibung der Ware und, sofern bekannt, deren Zusammensetzung;
- das Gewicht der Ware;
- der Kaufpreis;
- die Unterschrift des Kunden.
Die Edelmetallkontrolle prüft im Rahmen der Aufsicht die Einhaltung der Pflicht zur Registrierung bzw. Bewilligung und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.
Weitergehende Informationen:
- Änderungen des GwG vom 19. März 2021 (Art. 31a EMKG)
- Botschaft zur Änderung des Geldwäschereigesetzes (Ziff. 4.1.8, 5.5 und 6.1.1)