- Die Edelmetallkontrollgesetzgebung regelt den Handel mit Waren aus Gold, Silber, Platin, Palladium und mit Edelmetallen überzogene Waren.
- Alle in der Schweiz in den Handel gesetzten Edelmetallwaren müssen mit einer gesetzlichen Feingehaltsangabe - in Tausendsteln ausgedrückt - und einer Verantwortlichkeitsmarke, welche beim Zentralamt für Edelmetallkontrolle hinterlegt ist, bezeichnet sein; dabei ist es unerheblich, ob die Waren in der Schweiz oder im Ausland hergestellt wurden.
- Uhrgehäuse aus Edelmetall müssen zusätzlich amtlich punziert werden (Amtliche Stempelung mit dem "Bernhardinerkopf" für alle gesetzlichen Feingehalte und Edelmetalle).
- Die Schweiz ist Mitglied des Übereinkommens betreffend der Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallwaren: die zusätzlich zum "Bernhardinerkopf" angebrachte "Gemeinsame Punze" für Gold-, Silber-, Platin- und Palladiumwaren erleichtert die Ausfuhr in die weiteren Mitgliedstaaten dieses internationalen Abkommens (Hallmarking Convention).
- Das BAZG (Edelmetallkontrolle) kontrolliert im grenzüberschreitenden Handelswarenverkehr stichprobenweise die Einhaltung der Vorschriften und überwacht im Inland den Handel mit Edelmetallwaren.
- Die Edelmetallkontrolle ist seit Juli 1994 nach der Norm SN ISO/IEC 17025 als Prüfstelle für die Bestimmung vn Gold, Silber, Platin und Palladium in Edelmetallen und Legierungen akkreditiert.
Wissenswertes
Dienstleistungen Warenprüfung
- Amtliche Prüfung und Stempelung von Edelmetall- und Mehrmetallwaren
- Quantitative Bestimmung von Gold, Silber, Platin und Palladium in Edelmetalllegierungen.
Auf Anfrage:
- Expertisen von Waren (Feststellung der materiellen Zusammensetzung und der Bezeichnung von Waren, bspw. Fundgegenständen, jedoch keine Wertermittlung).
- Quantitative Bestimmung von Gold, Silber, Platin und Palladium in Erzen, Salzen, Abfällen oder Lösungen.
- Semi-quantitative (zerstörungsfreie) Analysen von Waren.
- Prüfung der Dicke und der Zusammensetzung von Edelmetallüberzügen