Pauschale Schwerverkehrsabgabe (PSVA) für Schweizer Fahrzeuge

In der Schweiz bezahlen Sie eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe für Transportmotorwagen und Transportanhänger, sofern das Gesamtgewicht je über 3,5 t beträgt.

Für die nachstehenden Fahrzeugarten wird die Abgabe in Form einer Pauschale (Pauschale Schwerverkehrsabgabe, PSVA) erhoben.

  • Schwere Personenwagen
  • Schwere Wohnmotorwagen (Wohnmobile/Camper) und Wohnanhänger (Caravans)
  • Fahrzeuge für den Personentransport (Gesellschaftswagen, Car)
  • Traktoren und Motorkarren
  • Motorfahrzeuge von Schaustellern und Zirkussen
  • Andere Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h

Werden mit Fahrzeugen Anhänger gezogen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen, wird die Anhängelast des Zugfahrzeuges ebenfalls abgabepflichtig. Dies bedeutet, dass Sie auch für solche Anhänger PSVA bezahlen müssen, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die für sich alleine keiner Schwerverkehrsabgabe unterliegen (z.B. Personenwagen unter 3.5 t). Die Abgabe wird dabei nur auf der Anhängelast berechnet.

Bei abgabepflichtigen Fahrzeugen mit Wechselschildern bezahlen Sie die Abgabe nur für das Fahrzeug mit dem höchsten Abgabensatz.

Berechnung der Abgabe

Die Abgabe wird auf dem Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges bzw. der Anhängelast berechnet. Massgebend sind die Angaben im Fahrzeugausweis.

Fälligkeit der Abgabe (Inkasso)

Die Abgabe ist für das Kalenderjahr im Voraus zu bezahlen. Sie wird mit der amtlichen Zulassung oder zu Jahresbeginn fällig und endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden oder der Fahrzeugausweis annulliert wird.

Bei Schweizer Fahrzeugen erfolgt das Inkasso der PSVA durch die Strassenverkehrsämter. Zahlungsfrist und Zahlungsweise richten sich somit nach den kantonalen Bestimmungen über die Erhebung der Motorfahrzeugsteuern.

Ausnahmen

Folgende Fahrzeuge unterliegen nicht der Schwerverkehrsabgabe:

  • Militärfahrzeuge mit Militärkontrollschilder oder mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+
  • Fahrzeuge der Polizei, des Zolls, des Zivilschutzes, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr sowie Ambulanzen
  • Fahrzeuge, mit denen im Rahmen einer Konzession des BAV Personentransporte durchgeführt werden
  • land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge
  • Fahrzeuge mit schweizerischen Tagesschildern
  • Nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit Händlerschildern (ausgenommen Exportfahrzeuge)
  • Fahrschulfahrzeuge, soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und von einer registrierten Fahrschule immatrikuliert werden
  • Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind
  • Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb
  • Wohnanhänger und Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse
  • Raupenfahrzeuge
  • Transportachsen
  • Motorfahrzeuge für invalide Personen
  • Auf vorgängiges Gesuch an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit hin:
    Fahrten aus humanitären Gründen oder gemeinnützige, nicht kommerzielle Fahrten

Kontakt

Öffnungszeiten + Adressen

Zentrale PSVA

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit Verkehrsabgaben
3003 Bern

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