Von Geschenken fürs Baby, einem rasenden Marshmallow und einer Nachverzollung am Bahnhof
Der Zoll erhält jeden Tag Dutzende Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern aus dem In- und Ausland, die wissen möchten, was sie bei der Ein- und Ausfuhr von Waren beachten müssen. Forum Z. hat eine Auswahl von Schreiben zusammengestellt – frei nach dem Motto «Es gibt nichts, was es nicht gibt».
07.04.2022, gesammelt von Roman Dörr, Zollexperte, Zoll Basel Süd
Zollrabatt für Teenager
«Unser 15-jähriger Sohn ist absoluter Fan einer Kleidermarke aus den USA. Nun möchte er nächste Woche via Internet seine Sommerkollektion bestellen. Es handelt sich um einen Betrag von etwa 500 Franken Totalwert für seine Kleider zum Eigengebrauch. Wie berechnen sich die Abgaben, die ich bei Ankunft des Paketes, bezahlen muss? Bekommen Teenager Zollrabatt oder gibt es irgendeinen Tarif, damit ich dies künftig selbst berechnen kann?»
Das gilt: Leider erhalten Teenager keinen Abgabenrabatt bei der Einfuhr von Waren. Die Erhebung von Zoll und Mehrwertsteuer richtet sich nach dem Zolltarif «Tares» und dem Mehrwertsteuergesetz. Was Sie bei einem Interneteinkauf beachten müssen, finden Sie auf unserer Website unter Interneteinkauf, Post- und Kuriersendungen. Damit steht dem Einkauf von Kleidern für die warme Jahreszeit nichts mehr entgegen.
«Fertig gekuschelt! Gib den Teddy zum Einpacken her!» (Roman Dörr BAZG)
Geschenke fürs Baby
«Wir erwarten unser erstes Kind, das bald zur Welt kommen wird. Meine Familie will uns gleich nach der Geburt besuchen und vielleicht Geschenke mitbringen. Dürfen die Mitbringsel eingepackt sein oder könnte das Schwierigkeiten geben am Grenzübergang? Genügen allenfalls Inhaltsangaben auf dem Geschenkpapier? Oder sollten sie die Gaben besser lose mitbringen, auf dass sie von Ihnen nach der Verzollung in Geschenkpapier eingepackt werden?»
Dies gilt: Die Wertfreigrenze für die Einfuhr von Privatwaren im Reiseverkehr beträgt 300 Schweizer Franken. Dies gilt auch für die Mitnahme von Geschenken. Diese müssen so hergerichtet respektive verpackt sein, dass sie beim Grenzübertritt von den Mitarbeitenden des Zolls jederzeit kontrolliert werden können. Dazu gehören auch die Kaufquittungen, die wir ebenfalls einsehen werden. Da das Verpacken von Geschenken nicht zu den Aufgaben des BAZG gehört, ist es Ihnen überlassen, die Geschenke offen oder bereits verpackt mitzubringen.
Mit dem «Marshmallow» auf Spritztour (Roman Dörr BAZG)
Rasendes Marshmallow
«Freunde aus Bayern haben unserer vierzehnjährigen Tochter eine besondere Freude zum Geburtstag machen wollen und sie mit einem benzinbetriebenen Roller überrascht. Allerdings unterliessen sie es, das Fahrzeug an der Grenze zur Einfuhr anzumelden. Das wollen wir nachholen. Da der Roller nur einen Hubraum von 50 ccm hat und wegen seiner Farbgebung eher einem rasenden Marshmallow ähnelt, fragen wir Sie an, ob das Gefährt als Motorrad oder doch eher als Kinderspielzeug verzollt werden muss.»
Das gilt: Trotz seiner soften Farbgebung handelt es sich bei diesem Roller definitiv um ein Strassenfahrzeug, das auch als solches verzollt und versteuert werden muss. Welche Dokumente Sie bei der Zollstelle Ihrer Wahl vorweisen müssen, finden Sie hier: Einfuhr in die Schweiz. Die Verzollung eines Fahrzeugs braucht jedoch etwas Zeit. Damit wir Sie zuvorkommend bedienen können, bitten wir Sie, die Öffnungszeiten der Zollstellen zu beachten und allenfalls einen Termin bei einer auf Fahrzeugeinfuhren spezialisierte Inlandzollstelle zu vereinbaren. Klären Sie bitte vor der Einfuhrabfertigung beim kantonalen Strassenverkehrsamt ab, ob das Fahrzeug den gesetzlichen Normen entspricht und in der Schweiz zugelassen ist.
Kürzlich bei der Rigibahn in Vitznau: «Könnten Sie mir den grünen Ausfuhrschein stempeln, damit ich in Deutschland die Mehrwertsteuer zurückbekomme?»
Nachverzollung am Bahnhof
«Am vergangenen Wochenende haben wir in Deutschland eingekauft. Weil am Grenzübergang Basel/Weil am Rhein alle Parkplätze belegt waren, konnten wir am Zoll den deutschen Ausfuhrschein für unsere Einkäufe nicht abstempeln lassen und sind deshalb gleich nach Hause gefahren. Wir haben unterdessen erfahren, dass wir dies auch in der Schweiz an einem x-beliebigen Bahnhof nachholen können. Bestätigt uns der Bahnhofsvorstand oder allenfalls ein Kondukteur die Ausfuhr aus Deutschland, damit wir beim nächsten Einkauf die Mehrwertsteuer zurückerhalten?»
Das gilt: Da haben Sie wohl eine Falschinformation bekommen. Weder der Schweizer Zoll noch Angestellte eines Bahnunternehmens stempeln Ihnen einen deutschen Ausfuhrschein ab. Dafür ist die ausländische Zollbehörde zuständig.
Bei Grenzübertritt in die Schweiz können Sie die Ware, wenn sie die Wertfreigrenze und die Freimengen im Reiseverkehr überschritten sein sollten, entweder über die Anmeldebox an der Grenze oder über die QuickZoll-App anmelden. Falls die Waren beim Grenzübertritt nicht angemeldet wurden, können Sie dies mittels Selbstanzeige bei der zuständigen Zollfahndungsstelle der nächstgelegenen Regionalebene (ehemals Zollkreisdirektion) nachholen.