Von einer Bierwette, der Wertfreigrenze für Hunde und einer neuen Orgel

Der Zoll erhält jeden Tag Dutzende Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern aus dem In- und Ausland, die wissen möchten, was sie bei der Ein- und Ausfuhr von Waren beachten müssen. Forum Z. hat eine Auswahl von Schreiben zusammengestellt – frei nach dem Motto «Es gibt nichts, was es nicht gibt».

16.09.2021, gesammelt und illustriert von Roman Dörr, Zollexperte, Zoll Basel Süd

Bierwette

«Während eines Festes hatte ich mit Kollegen eine Diskussion zum Thema Biereinfuhr. Stimmt es, dass Bier, welches nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut wurde, im Reiseverkehr wie Mineralwasser in unbeschränkter Menge abgabenfrei eingeführt werden kann? Im Gegensatz zu Bier, das mit Zusatzstoffen, wie etwa Caramelcouleur oder Kohlensäure, versetzt wurde? Weil wir die Antwort nicht kennen, haben wir spontan eine Wette abgeschlossen. Ich bin dafür. Meine Kollegen halten dagegen. Wer hat nun Recht?»

Das gilt: Leider haben Ihre Kollegen die Wette gewonnen. Es ist genau umgekehrt! Alkoholfreies Bier mit weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol, auch mit Zusatzstoffen aller Art, gilt– zolltechnisch gesehen – nicht als alkoholisches Getränk und kann bis zu einem Warenwert von 300 Franken pro Person abgabenfrei eingeführt werden. Bier und Biermischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 Volumenprozent gelten als alkoholische Getränke. Davon dürfen im Rahmen der Wert- und Einfuhrfreigrenze maximal 5 Liter abgabenfrei importiert werden. Übersteigt die eingeführte Menge die Beschränkung, muss die Mehrmenge verzollt und versteuert werden.

Eine Illustration, die den obenstehenden Text mit einem Augenzwinkern kommentiert. Vier Personen mit je einem Bierglas schaut den Betrachter des Bildes an. Sie stehen in einem Festzelt und lachen alle.
«Prost, die Wette gilt!»
© Roman Dörr, EZV

Neue Orgel

«Ein niederländischer Orgelbauer lieferte mir am vergangenen Sonntag eine neue Pfeifenorgel direkt nach Hause. Weil der Fahrer an der Schweizer Grenze in Riehen keinen Zöllner erblickte, fuhr er mit dem unverzollten Instrument kurzerhand durch und lieferte das Instrument bei mir ab. Können Sie mir sagen, was ich nun machen soll, um die Orgel nachträglich zu verzollen? Kommen Sie bei mir vorbei oder schicken Sie einen Einzahlungsschein? Offenbar ist es schwierig, an einem Sonntagmorgen mit dem Zoll in Kontakt zu kommen.»

Das gilt: Wer unrechtmässig Waren in die Schweiz eingeführt hat, kann bei der Zollfahndung, die seinem Wohnort am nächsten liegt, Selbstanzeige erheben. Erkundigen Sie sich bitte deshalb bei der nächstgelegenen Regionalebene (in Ihrem Fall Basel Nord) nach der Adresse Ihrer zuständigen Zollfahndungsstelle: Adressen ziviler Zoll. Betrifft die Widerhandlung lediglich Abgaben und werden diese beglichen, verzichten wir generell auf eine Busse.

Eine Illustration, die den obenstehenden Text mit einem Augenzwinkern kommentiert. Johann Sebastian Bach sitzt an einer Orgel und schreibt auf einem Notenblatt, während er auf einer Orgel Töne erzeugt.
Johann Sebastian Bachs nächtlicher Schrecken: «Ich drücke «Yellow Submarine» in die Tasten, aber was aus der Kiste kommt, kenne ich nicht…»
© Roman Dörr, EZV

Schreckschusspistole

«Unser vierzehnjähriger Sohn möchte bei einem ausländischen Internetanbieter eine Schreckschusspistole kaufen. Als Eltern sind wir von dieser Idee nicht begeistert, haben aber vergeblich versucht, ihn davon abzuhalten. Könnten Sie ihn mit dem ganzen Gewicht Ihrer Autorität von dieser Idee abbringen? Am besten gleich schriftlich. Wir schaffen es nicht.»

Das gilt: Wir verstehen sehr gut, dass Sie der Wunsch Ihres Sohnes mit Sorge erfüllt. Das Mindestalter für den Erwerb einer Waffe ist das vollendete 18. Altersjahr. Für Imitations-, Schreckschuss- und Druckluftwaffen gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie für normale Waffen. Diese genauen Ausführungen finden Sie im Schweizerischen Waffenrecht (PDF, 1 MB, 06.08.2010) und auf unserer Internetseite unter Waffen. Aufgrund der Bedingungen ist es Ihrem Sohn aktuell nicht möglich, eine Waffe zu erwerben. Bleiben Sie dran!

Rückerstattung nach Umzug

«Ich weiss nicht, ob Sie sich noch an mich erinnern? Mein Mann und ich sind doch vor zwei Jahren von Spanien in die Schweiz gezogen und haben einige Schachteln per Fracht in die Schweiz schiffen lassen. Alles in allem haben wir etwa 1500 Franken Transportkosten und Zolltransitgebühren bezahlt. Nun hat mein Mann von einem Arbeitskollegen gehört, man könne, wenn man Schweizer Staatsangehöriger sei und vom Ausland wieder in die Schweiz ziehe, sein Umzugsgut kostenlos einführen. Stimmt das? Wenn ja, habe ich irgendwie noch eine Chance auf eine Rückerstattung meiner Auslagen?»

Dies gilt: Leider können wir uns nicht an Ihren Umzug erinnern. Bei Umzugsgut werden kein Zoll und keine Mehrwertsteuer erhoben, wenn es mindestens sechs Monate vor der ersten Einreise der/des Zuziehenden im persönlichen Gebrauch stand. Die Auslagen für den Umzug, wie etwa Transport- und Versicherungskosten, müssen Sie hingegen selber tragen. Eine Ausnahme bilden Arbeitgeber, welche ihren Angestellten den Umzug bezahlen.

Wertfreigrenze für Hunde

«Zählt die Abgabenfreigrenze von 300 Franken im Reiseverkehr für im Ausland getätigte Einkäufe auch für begleitende Haustiere? Gilt mein Hund auch als Person?»

Dies gilt: Die Wertfreigrenze im Reiseverkehr von 300 Franken gilt nur für Privatpersonen. Sie kann vom begleitenden Haustier nicht beansprucht werden. Im Rahmen dieser Wertfreigrenze dürfen Sie auch Waren mitbringen, welche für den Bedarf Ihres Haustiers bestimmt sind. Dabei ist ebenfalls die Mengenbeschränkung für gewisse Güter, wie etwa bei Fleischprodukten zu beachten.

Eine Illustration, die den obenstehenden Text mit einem Augenzwinkern kommentiert. Ein Auto hält an einem Grenzübergang an. Anstatt der Menschen, sitzen zwei Hunde auf den Vordersitzen und zwei Menschen sind auf den Rücksitzen. Es sind auch Hunde, welche die Kontrolle durchführen.
«Vier Mal die Wertfreigrenze, bitte. Für uns und für die Herrschaften auf der Hinterbank.»
© Roman Dörr, EZV
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