Von Verlobungsringen, Weihnachtsgeschenken im Flugverkehr und einer fetten Weihnachtsgans

Der Zoll erhält jeden Tag Dutzende Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern aus dem In- und Ausland, die wissen möchten, was sie bei der Ein- und Ausfuhr von Waren beachten müssen. Forum Z. hat eine Auswahl von Schreiben zusammengestellt – frei nach dem Motto «Es gibt nichts, was es nicht gibt».

07.12.2021, gesammelt von Roman Dörr, Zollexperte, Zoll Basel Süd

Bottminger Schloss
Weiherschloss Bottmingen BL im weihnachtlichen Lichterglanz
© Roman Dörr, EZV

Verlobungsringe

«Als besondere Weihnachtsüberraschung für meinen Freund und mich habe ich in der Schweiz Ringe gekauft. Diese möchte ich für die Verlobung, die wir an Weihnachten bei unseren Eltern in Deutschland feiern wollen, vorübergehend ausführen. Fallen da Zollgebühren an? Oder soll ich die Verlobungsringe besser hier lassen und das Fest auf später verschieben?»

Das gilt: Feste soll man feiern, wie sie fallen! Ihre Verlobung müssen Sie natürlich nicht verschieben, im Gegenteil! Wenn Sie ins Ausland fahren, beantragen Sie im Reiseverkehr einer geöffneten Grenzzollstelle einen Ausfuhrvormerkschein Form 11.63. Dazu nehmen Sie die Ringe und die Kaufquittung mit. Bei der Rückkehr in die Schweiz geben Sie den Vormerkschein wieder ab. Dessen Ausstellung ist abgabenfrei. Erkundigen Sie sich vor der Reise auch bei der ausländischen Zollverwaltung über die Bedingungen zur vorübergehenden Einfuhr von Waren.

Nikolauspaket

«Anfangs Dezember habe ich meinen Grosskindern ein Nikolauspaket mit Äpfeln, Mandarinen, Orangen, Birnenschnitzen Feigen, Datteln, Nüssen, Schoko-Nikoläusen und Lebkuchen in die Schweiz geschickt. Bei Ankunft war die Enttäuschung gross: Das Paket war - welch eine Schweinerei - halb leergefressen! Wer hat sich hier bedient, der deutsche oder der Schweizer Zoll?! Ich will Fakten sehen!»

Das gilt: Wir verstehen Ihren Groll. Wenn Pakete nicht oder unvollständig ankommen, ist das stets ärgerlich. Leider läuft der Postverkehr nicht über die Schweizerischen Zollstellen, sondern wird bei den Transportunternehmen umgeschlagen und zur Einfuhr deklariert. Deshalb können wir auch nicht sagen, weshalb Ihr Paket hier fast leer angekommen ist. Um den Fall zu klären, bitten wir Sie, beim verantwortlichen Kurier- oder Postbetrieb nachzufragen.

Weihnachtsgeschenke im Flugverkehr

«Wir planen, mit unseren Kindern über Weihnachten via Singapur nach Thailand zu reisen. Dabei müssen wir einmal umsteigen. Ist es problemlos möglich, zwei iPads, als Geschenk verpackt im Handgepäck, nach Thailand auszuführen und diese dann, ebenfalls im Handgepäck, ohne Schwierigkeiten wieder in die Schweiz einzuführen? Müssen wir eine Kaufquittung dabei haben?»

Das gilt: Es ist eine wunderbare Idee, wenn Sie Ihren Kindern die Ferien versüssen wollen. Grundsätzlich gehören iPads, wie ein gebrauchter Laptop, zu den persönlichen Effekten von Reisenden. Weil die beiden Geräte aber neu und als Geschenk verpackt sind, empfehlen wir Ihnen sich am schweizerischen Flughafenzollamt einen Ausfuhrvormerkschein ausstellen zu lassen und die Kopie der Kaufrechnung beizulegen. Fragen Sie auch beim Reisebüro respektive den Zollbehörden des Ferienlandes nach den Bedingungen der vorübergehenden Einfuhr der Geräte. Weil iPads wie gesagt zu den persönlichen Effekten gehören, gilt es zu überlegen, die Kinder vielleicht schon vor dem Abflug mit den Geräten zu beschenken und diese in das Handgepäck der Sprösslinge zu nehmen. Dadurch können Sie sowohl den Aufwand der Reisevorbereitungen verringern als auch die Nerven schonen. Gute Erholung!

Fette Weihnachtsgans

«Ich möchte mir für das Weihnachtsfest gerne eine fette Gans in Deutschland kaufen. Tiefgefroren wiegt sie aber mehr als 3.5 kg und übersteigt damit die Freimenge. Muss ich sie erst auftauen, um sie danach mitnehmen zu können oder gilt für gefrorenes Geflügel eine andere Weisung?»

Das gilt: Die Freigrenze für frisches, gekühltes und gefrorenes Fleisch ist für den Eigenbedarf von Privatpersonen 1kg. Sie müssen die Gans also nicht auftauen. Ist das Tier schwerer als 1 kg, bezahlen Sie für die Mehrmenge bis maximal 10kg 17 Franken Zoll je kg. Bei mehr als 10 kg sind es 23 Franken je kg. Wir wünschen Ihnen jetzt schon «en Guete».

Die Redaktion von Forum Z. wünscht Ihren Leserinnen und Lesern frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

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