Von Proviantpaketen fürs Kamel, einer gebrauchten Luftgitarre und einem unverzollten Teppich

Der Zoll erhält jeden Tag Dutzende Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern aus dem In- und Ausland, die wissen möchten, was sie bei der Ein- und Ausfuhr von Waren beachten müssen. Forum Z. hat eine Auswahl von Schreiben zusammengestellt – frei nach dem Motto «Es gibt nichts, was es nicht gibt».

16.03.2021, gesammelt und illustriert von Roman Dörr, Zollexperte, Zoll Basel Süd

Proviantpakete

«Im Frühling möchte ich ein Kameltrekking in der Wüste Sinai machen. Dazu fliege ich von Genf nach Sharm El Sheikh. Ist es erlaubt, ein paar Proviantpakete mit Trockenfleisch, Pumpernickeln sowie getrockneten Apfelschnitzen für mich und mein Kamel mitzunehmen? Darf man das überhaupt? Gibt es eine aktuelle Liste? Ich freue mich auf Ihre Antwort.»

Das gilt: Es ist eine wundervolle Idee, dass Sie Ihren Reiseproviant mit einem Kamel teilen wollen. Aber ob es Trockenfleisch mag? Die Ausfuhr von Lebensmitteln aus der Schweiz ist nicht verboten, sie richtet sich jedoch grundsätzlich nach den Bestimmungen des Einfuhrlandes. Wir raten Ihnen daher, sich vor der Abreise über die dortigen Einfuhrbestimmungen zu informieren und wünschen Ihnen erholsame Ferien.

Zeichnung Kamel
«Hee, nicht in meine Ohrringe, in die Apfelschnitze sollst du hineinbeissen!»

Null-Euro-Bett

«Ich habe vor einiger Zeit bei einem deutschen Möbelhersteller einen Einkaufsgutschein erstanden. Diesen habe ich nun eingelöst und damit ein Bett gekauft. Der Verkäufer sagte mir, dass ich eine Null-Euro-Rechnung bekommen werde. Wie kann man einen Gegenstand mit einen Wert von null Euro verzollen?»

Das gilt: In diesem Fall ist null nicht gleich null. Obwohl Sie beim Hersteller für das Bett nichts bezahlen müssen, hat es einen Verkaufswert. Dieser wird mit dem Einlösen des Gutscheines, der nun als Bargeld dient, abgegolten. Wir gehen davon aus, dass der Warenwert auf der Rechnung pro forma ausgewiesen wird. Wenn Sie das Bett selber einführen, ist es abgabenfrei, falls der Wert innerhalb der Wertfreigrenze von 300 Franken liegt. Ist diese überschritten, muss es veranlagt und die Mehrwertsteuer bezahlt werden. Sie können das Bett beispielsweise mit unserer App QuickZoll verzollen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite Einfuhr in die Schweiz.
 

Gebrauchte Luftgitarre 

«Vor einer Woche hatte ich bei einem Internetanbieter eine gebrauchte Luftgitarre mit Instrumentenkoffer gekauft, die ich in meiner Freizeit spielen möchte. Gestern traf das Paket ein, welches aber nur einen defekten Gitarrenkoffer mit einem alten Besen enthielt. Können Sie mir bitte mitteilen, wo die Gitarre ist?»

Das gilt: Leider befindet sich das genannte Instrument nicht beim Zoll. Bei einer Luftgitarre handelt es sich ja bekanntlich um eine imaginäre E-Gitarre, die nur pantomimisch gespielt wird. Falls Sie tatsächlich eine solche bestellt haben, liegt es auf der Hand, dass Sie nur einen leeren Koffer bekommen haben. Beim mitgelieferten Besen scheint es sich um eine «Luxusvariante» der Luftgitarre zu handeln. Falls Sie aber ein richtiges Instrument erwartet haben, das physisch hätte vorhanden sein sollen, bitten wir Sie, den Versender oder den verantwortlichen Kurierbetrieb zu kontaktieren.

Zeichnung Luftgitarre
Gebrauchte Luftgitarre, «Luxus-Ausführung».

Unverzollter Teppich

«Seit längerem lässt mich eine «innere Stimme» nicht mehr los, das Gewissen plagt mich. Deshalb möchte ich abklären, ob unser vermutlich viel zu teuer eingekauftes Souvenir, ein Teppich aus Tunesien, bei der Rückkehr aus den vergangenen Sommerferien hätte verzollt werden sollen. Locker durchwanderten wir damals nach der Ankunft, zirka 21.00 Uhr, den Flughafenzoll in Zürich mit einem nicht unauffälligen Paket. Zu Hause dann griffen wir uns an den Kopf, und fragten uns, ob wir nicht bei allen Sinnen waren, als wir uns diesen Teppich für umgerechnet etwa 1135 Franken aufschwatzen liessen... Nie mehr wieder! Fakt ist: der Teppich liegt seither in unserem Schlafzimmer. Ich bin Ihnen dankbar, wenn Sie mir weiterhelfen können, damit ich mein Gewissen entlasten kann.»

Das gilt: Es ist vorbildlich, dass Sie sich bei uns gemeldet haben. Selbstverständlich sind wir Ihnen behilflich. Das Vorgehen ist einfach: Sie schicken uns ein unterschriebenes Gesuch um nachträgliche Verzollung an die Zollfahndung der Regionalebene Zoll (ehemals Kreisdirektion) Ihres Wohnkantons. Schildern Sie in wenigen Sätzen, was passiert ist sowie Art, Masse, Gewicht und Wert des Teppichs. Dazu legen Sie die Kaufrechnung (falls vorhanden) und allenfalls noch ein Foto des Gegenstandes bei. Die Regionalebene wird die Veranlagung vornehmen und Ihnen die Einfuhrquittung mit einem Einzahlungsschein zum Bezahlen der Abgaben beilegen. Sind diese beglichen, verzichten wir grundsätzlich auf Strafmassnahmen.

Zeichnung Teppich
Nichts zu verzollen – oder?
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