Von verschwundenen Kleidern, fliegenden Teppichen und einer Geburtstagsüberraschung
Der Zoll erhält jeden Tag Dutzende Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern aus dem In- und Ausland, die wissen möchten, was sie bei der Ein- und Ausfuhr von Waren beachten müssen. Forum Z. hat eine Auswahl von Schreiben zusammengestellt – frei nach dem Motto «Es gibt nichts, was es nicht gibt».
24.06.2021, gesammelt und illustriert von Roman Dörr, Zollexperte, Zoll Basel Süd
Doofes Souvenir
«In den vergangenen Ferien habe ich mir als Erinnerung spontan ein Tattoo in den rechten Oberarm stechen lassen. Mittlerweile finde ich es richtig doof und möchte dieses Mitbringsel am liebsten im Ausland wieder entfernen lassen. Ist diese Behandlung irgendwie zollpflichtig?»
Dies gilt: In Ihrem Fall handelt es sich beim Entfernen des Tattoos um eine Dienstleistung, welche Sie im Ausland beziehen. Diese unterliegt keinen Schweizer Abgaben. Sie müssen deswegen bei der Einreise also nicht mit Kosten rechnen.
Verschwundene Kleider
«Wir erwarten seit rund zehn Tagen ein Paket mit den gebrauchten Kleidern unseres Kindermädchens, das es vor seiner Ferienrückkehr auf einer deutschen Poststelle aufgegeben hat. Gemäss Sendungs-Verfolgungsprogramm sollte es bereits in der Schweiz eingetroffen und für den Weitertransport vorbereitet sein. Weil unsere Angestellte mittlerweile keine sauberen Klamotten mehr hat, läuft sie nun in meinen eigenen herum. Ist das Paket allenfalls auf Ihrer Zollstelle? Wenn nicht, wäre es Ihnen möglich, beim Kurier ein gutes Wort für uns einzulegen, damit unser Kindermädchen so schnell als wieder seine Kleider bekommt?»
Dies gilt: Es ist stets ärgerlich, wenn Post- oder Kuriersendungen verspätet oder gar nicht ankommen. Leider wissen wir nicht, wo sich das Paket zurzeit befindet, weil der Schweizer Zoll keine Sendungen lagert. Transport und Behandlung von Paketsendungen ist ausschliesslich Sache des beauftragten Kurierunternehmens. Der Tracking-Hinweis «Das Paket liegt noch beim Zoll» beispielsweise bedeutet, dass das Paket zwar im Lager des Kurierdienstes angekommen ist, aber vor der Auslieferung verzollt werden muss.
Geburtstagsüberraschung
«Ich möchte meiner Schweizer Freundin ein Paket zum Geburtstag zusenden. Darf ich ihr unter anderem eine kleine Menge Dusch-Gel und Parfüm hineinlegen, die sie an meinen Geruch erinnert?»
Dies gilt: Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Ihrem Wunsch steht zolltechnisch nichts entgegen. Geschenksendungen von Privatpersonen, welche im Ausland wohnen, an Privatpersonen in der Schweiz sind bis zu einem Warenwert von 100 Schweizerfranken abgabenfrei. Ein Geschenk müssen Sie als solches gemäss den Bedingungen des beauftragten Transporteurs deklarieren. Von den Geschenksendungen ausgenommen sind alkoholische Getränke und Tabakfabrikate. Bitte beachten Sie auch allfällige Beschränkungen, Bewilligungen und Verbote sowie die Transportbedingungen des beauftragten Kurier- oder Postbetriebs.
Mit dem Pfefferspray in die Ferien
«Für die Ferien möchte ich meiner Freundin gerne einen Pfefferspray zur Selbstverteidigung mitgeben. Ist eine Mitnahme nach Südafrika erlaubt, falls es sich um einen nach schweizerischem Recht erlaubten Pfefferspray handelt?»
Dies gilt: Es ist sehr fürsorglich von Ihnen, dass Sie an die Sicherheit Ihrer Freundin denken. Allerdings sind uns die südafrikanischen Gesetze nicht bekannt. Erkundigen Sie sich bitte vorgängig sowohl bei der Fluggesellschaft als auch bei den Zollbehörden des Ferienlandes, ob das Mitführen eines Pfeffersprays im Gepäck respektive deren vorübergehende Einfuhr erlaubt ist.
Teppiche aus Antalya
«Während meiner Sommerferien wurde ich in Antalya bei einem Teppichkauf vermutlich übers Ohr gehauen. Auf meine Frage, wer bei der Einfuhr in die Schweiz die Zollgebühren und die Mehrwertsteuer bezahle, bekam ich vom Verkäufer zur Antwort: «Wir haben unsere eigenen Wege». Deshalb vermute ich, dass die Ware am Zoll vorbeigeschleust werden dürfte. Wie soll ich mich verhalten, wenn die Teppiche bei mir angeliefert werden? Was muss alles dabei sein, dass ich sicher bin, dass bei der Einfuhr alles mit rechten Dingen zu- und hergegangen ist?»
Dies gilt: Es kommt immer wieder vor, dass Waren unverzollt ausgeliefert werden. Wenn der Kurier an der Haustüre klingelt, um den bestellten Teppich abzuliefern, müsste er Ihnen nicht nur einen Lieferschein abgeben, sondern auch eine Veranlagungsverfügung der Einfuhr vorweisen können. Wenn das nicht der Fall ist, haben Sie die Möglichkeit, den Teppich auch im Nachhinein zur Einfuhr zu verzollen. Schicken Sie die Rechnung und weitere erhaltene Dokumente mit einem Gesuch um nachträgliche Veranlagung an die Regionalebene Zoll (vormals Kreisdirektion), welcher Ihr Wohnkanton angehört. Dort wird der Teppich verzollt und versteuert. Anschliessend erhalten Sie eine Veranlagungsverfügung, deren Betrag Sie mit dem beigelegten Einzahlungsschein begleichen können.