Damit Bioheizöl vermehrt zum Einsatz kommen kann, gilt für Biodiesel als Brennstoff ab dem 1. März 2023 eine neue Regelung. Zudem können ab diesem Zeitpunkt reine hydrierte pflanzliche und tierische Öle oder Fette (HEFA/HVO) zu Treibstoffzwecken in ein Steuerfreilager verbracht werden.
Die konkreten Änderungen im Bereich der biogenen Treib- und Brennstoffe per 1. März 2023 können den nachstehenden Dokumenten entnommen werden. Die angepassten Vorschriften (Richtlinie R-09 sowie EDV-Vorschriften) stehen ab diesem Zeitpunkt bereit.
Personen, welche mit «Bioheizöl» handeln, müssen beim BAZG eine besondere Verpflichtung für Bioheizöl (Form. 45.70-4) hinterlegen (Art. 14 MinöStG). Der Weg zum Antrag sowie ein Muster dieser besonderen Verpflichtung sind unter «Unterschiedliche Verwendungen – Besondere Verpflichtungen» abrufbar.