Zollvorrechte für Diplomaten

Gestützt auf das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 (SR 0.191.01) über diplomatische Beziehungen sowie das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (SR 0.191.02) und das schweizerische Zollrecht können alle Gegenstände abgabenfrei (zoll- und mehrwertsteuerfrei) eingeführt werden, die:

  • für den offiziellen Gebrauch von Botschaften, Konsulaten, internationalen Organisationen und Missionen sowie
  • für den persönlichen Gebrauch der mit dem Diplomatenstatus versehenen Mitglieder von Vertretungen und Organisationen bestimmt sind.

Aufgrund ihres Status besitzen Diplomaten das Vorrecht auf die Benützung von abgabenfrei eingeführten Fahrzeugen und abgabenfreiem Treibstoff. Der Umfang der Vorrechte hängt vom Gegenrecht ab, das vom Entsendestaat eingeräumt wird.

Verfahren

Die abgabenfreie Veranlagung erfolgt grundsätzlich mit Formular 14.60 und ist entweder

  • bei einer Zollstelle, die gleichzeitig Bewilligungsstelle ist (z. B. Zoll Mittelland in Bern oder einer zuständigen Dienststelle auf dem Platz Genf)

oder 

  • bei einer anderen für den Handelswarenverkehr geöffneten Zollstelle unter Vorlage eines vorgängig durch die Bewilligungsstelle beglaubigten Formulars 14.60 vorzunehmen.

Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie in der Richtlinie 18-01 (PDF, 370 kB, 17.04.2024).

Bei Waren, die normal importiert und erst nach der Einfuhr an einen Diplomaten verkauft worden sind, ist keine Rückerstattung von Abgaben möglich. Hingegen können sich Diplomaten für erworbene Gegenstände und bezogene Dienstleistungen von der Mehrwertsteuerpflicht befreien lassen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer (ESTV) erteilt diesbezüglich Auskunft.

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/informationen-firmen/einfuhr-in-die-schweiz/befreiungen-verguenstigungen-und-zollpraeferenzen_einfuhr/zollfreier-warenverkehr--zollbefreiungen-/zollvorrechte-fuer-diplomaten.html