Nachfolgend finden Sie die Ausnahmen, mit denen die Einfuhr von Waren vergünstigt wird.
Ursprünglich definitiv ausgeführte Waren, die wieder zurück geschickt werden, so genannte inländische Rückwaren, können unter gewissen Bedingungen zollfrei wiedereingeführt werden, zum Beispiel fehlerhafte Waren. Bitte verwechseln Sie zollfrei nicht mit mehrwertsteuerfrei bzw. abgabenfrei.
Weitere zollfreie Waren sind zum Beispiel Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen oder Übersiedlungsgut.
Waren, die die Freihandelsbestimmungen bzw. die Bestimmungen bezgl. Entwicklungsländer (APS/GSP) erfüllen, unterliegen einem günstigeren Zollansatz oder sind vom Zoll befreit.
Sie können Waren vorübergehend abgabenfrei einführen mit einer Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung (ZAVV) oder einem Carnet ATA. Die Waren müssen innerhalb einer vorgegebenen Frist wieder ausgeführt werden.
Der Veredelungsverkehr umfasst die vorübergehende Einfuhr von Waren zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung in der Schweiz. Beispiele sind: Vergolden von ausländischem Schmuck und Wiederausfuhr, Reparatur im Inland und Wiederausfuhr usw.
Unter den Zollbegünstigungen finden Sie weitere Ausnahmen.