Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr (LBV)

Personen, die in der schweizerischen Grenzzone wohnen und Kulturland in der ausländischen Grenzzone bewirtschaften, können die Ernteerträge abgabenfrei (zoll- und mehrwertsteuerfrei) einführen.

Voraussetzungen und formelle Auflagen

  • Die bewirtschaftende Person muss ihren Wohnsitz in der schweizerischen Grenzzone (10 km ab Grenze) haben und das Grundstück in der ausländischen Grenzzone (10 km ab Grenze) als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser bewirtschaften. Die Ernteerträge dürfen lediglich roh (unbearbeitet) eingeführt werden.

  • Bis am 30. April jeden Jahres muss die Person der zuständigen Zollstelle eine Liste und die Verträge über die zu bewirtschaftenden ausländischen Grundstücke und die mutmasslichen Erträge (Ertragsausweis) vorlegen.

  • Jede Einfuhr muss bei der zuständigen Zollstelle angemeldet werden. Die Person kann ihre Ernten auch ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle, einschliesslich an Sonn- und Feiertagen auf so genannten Nichtzollstrassen (grüne Grenze) einführen.

Will die Person die Ernteerträge auf Nichtzollstrassen einführen, ist dies wie folgt möglich:

  1. Ankündigung der Einfuhr
    Die Einfuhr muss bis mindestens zwei Stunden vor dem vorgesehenen Zeitpunkt mit dem Formular 13.17 (DOCX, 79 kB, 29.12.2022) angemeldet werden. Das Formular muss der zuständigen Zollstelle per Fax oder elektronisch (gescannt oder als PDF) zugestellt werden.

  2. Einfuhrzeitraum und Ausnahmen
    Ist die Einfuhr angemeldet, kann die Einfuhr bis zu einer Stunde nach dem angemeldeten Zeitpunkt erfolgen.
    Ausnahme: für Ernten, die in mehreren zusammenhängenden Fuhren am gleichen Tag eingeführt werden, kann bei der Anmeldung ein Zeitraum angegeben werden (Beispiel: 14.00 - 17.00 Uhr).
    Ist die Person verhindert, muss sie die Zollstelle vor der Einfuhr telefonisch informieren.

Rechtsgrundlagen

Die Bestimmungen über die Voranmeldung sind im Artikel 24a der Zollverordnung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) festgehalten (SR 631.013).

Die allgemeinen Bestimmungen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs sind im schweizerischen Zollrecht verankert und stützen sich auf bilaterale Abkommen mit unseren Nachbarländern (mit Ausnahmen Liechtensteins, welches eine Zollunion mit der Schweiz bildet und als Zollinland gilt).

  • Schweizerisch - deutsches Abkommen über den Grenz- und Durchgangsverkehr (SR 0.631.256.913.61)
  • Schweizerisch - österreichisches Abkommen über den Grenzverkehr (SR 0.631.256.916.31)
  • Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen (SR 0.631.256.934.99)
  • Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend des Grenz- und Weideverkehrs (SR 0.631.256.945.41)
https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/informationen-firmen/einfuhr-in-die-schweiz/befreiungen-verguenstigungen-und-zollpraeferenzen_einfuhr/zollfreier-warenverkehr--zollbefreiungen-/landwirtschaftlicher-bewirtschaftungsverkehr--lbv-.html