Waren für gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke

Um Waren für gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke abgabenfrei (zoll- und mehrwertsteuerfrei) einführen zu können, muss vorab ein Gesuch bei der zuständigen Zollkreisdirektion eingereicht werden. Erst mit einer Bewilligung können Sie die Waren abgabenfrei einführen.

Die Zollkreisdirektion gibt Ihnen auch Auskünfte darüber, welche Organisationen und Hilfswerke berechtigt sind, solche Waren einzuführen.

Weitere Informationen finden Sie in der Richtlinie R-18-03 (PDF, 486 kB, 15.10.2024).

Die Abgabenbefreiung wird praktisch für alle Produkte gewährt, die nicht zum Verkauf bestimmt sind (Geschenke oder Spenden). Diese müssen von Personen aus dem Ausland direkt an Bedürftige, an Opfer von Naturkatastrophen oder einem Hilfswerk gespendet worden sein. Die Spende muss jedoch verhältnismässig sein, um als abgabenfrei zu gelten.

Hingegen sind gespendete Waren, die zuerst in der Schweiz verkauft werden und deren Verkaufserlös den Beteiligten zu Gute kommt, abgabenpflichtig.

https://bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/informationen-firmen/einfuhr-in-die-schweiz/befreiungen-verguenstigungen-und-zollpraeferenzen_einfuhr/zollfreier-warenverkehr--zollbefreiungen-/waren-fuer-gemeinnuetzige-organisationen-und-hilfswerke.html