Gegenstände für Museen und öffentliche Ausstellungen
Um Kunstgegenstände, Skulpturen, Gemälde und andere Sammlungsstücke, die langfristig öffentlich ausgestellt werden (z. B. in einem Museum), abgabenfrei einzuführen, müssen Sie sich als Importeur bzw. Aussteller dazu verpflichten, die Gegenstände nicht zu verkaufen. Andernfalls müssen die entsprechenden Abgaben pro verkauften Gegenstand entrichtet werden.
Die abgabenfreie Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken müssen Sie vor der Einfuhr schriftlich mit dem Formular Nr. 11.32 bei der zuständigen Zollkreisdirektion beantragen. Weitere Informationen finden Sie in der Richtlinie R-18-03.
Bitte beachten Sie, dass Gegenstände, die dem Kunsthandwerk zuzuordnen sind, wie z. B. Souvenir-Schnitzereien, nicht als Kunstgegenstände gelten und daher abgabenpflichtig sind.
Kunst- und Ausstellungsgegenstände, die für eine kürzere Dauer – beispielsweise für eine Ausstellung – eingeführt werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen im Verfahren der vorübergehenden Verwendung anmelden. Informationen zum Thema vorübergehende Einfuhr, Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung ZAVV und Carnet ATA finden Sie unter Vorübergehende Einfuhr.
Kunstwerke durch Kunstschaffende selber hergestellt
Sind Sie eine Künstlerin oder ein Künstler und bringen Ihre selber hergestellten Kunstwerke in die Schweiz? Diese Gegenstände können Sie abgabenfrei einführen. Bitte beachten Sie dazu unser Merkblatt "Einfuhrsteuer auf Kunstwerken".
Gegenstände für Galerien und Auktionen
Kunstgegenstände für Verkaufsausstellungen durch Galeristen sowie für Auktionen können mit den Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet werden.