Freimengen: Lebensmittel, Alkohol und Tabak

Waren, die Sie für Ihren privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführen, sind zollfrei. Ausgenommen davon sind so genannte sensible Waren, für die aus agrar- oder gesundheitspolitischen Gründen ab einer gewissen Menge Zoll zu bezahlen ist (siehe nachstehende Tabelle). Die Freimengen gelten pro Person und pro Tag.

Freimengen
Werden die definierten Freimengen überschritten?
Nein
--> zollfrei
Ja
--> zollpflichtig: Zoll wird auf die Mehrmengen erhoben

Freimengen

Waren

Freimengen1)
pro Person und pro Tag
Zollabgaben für Mehrmenge1) in CHF
Tierprodukte2)

Fleisch und Fleischzubereitungen von allen Tierarten, mit Ausnahme von Wild3), Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren.

insgesamt 1 kg2)

bis 10 kg:

17.- je kg

mehr als 10 kg:

23.- je kg

Dazu gehören:

  • alle geniessbaren Tierkörperteile (mit oder ohne Knochen)
  • Würste aus Fleisch oder Blut
  • andere Fleischerzeugnisse
  • Lebensmittelzubereitungen, z. B. Fertiggerichte wie Rindsbraten mit Kartoffelstock, mit einem Gehalt von mehr als 20 Gewichtsprozenten an Wurst, Fleisch oder Blut. Massgebend für die Berechnung der Freimenge und der Abgaben ist nicht nur der Fleischanteil, sondern das Gesamtgewicht der Zubereitung.

Nicht dazu gehören Markbein und Saucen-Knochen, Hunde- und Katzenfutter in als Tierfutter gekennzeichneten Einzelverkaufspackungen.

Butter und Rahm (ab 15 % Fettgehalt)

insgesamt 1 kg/Liter2) 16.- je kg/Liter
Öle und Fette2)

Öle, Fette, Margarine zu Speisezwecken

insgesamt 5 kg/Liter2) 2.- je kg/Liter
Alkoholische Getränke
(Die Freimengen werden nur Personen gewährt, die mindestens 17 Jahre alt sind.)

mit einem Alkoholgehalt bis 18% Vol.

insgesamt
5 Liter

 

2.- je Liter

mit einem Alkoholgehalt über 18% Vol.

insgesamt 1
Liter
15.- je Liter
Getränke mit einem Alkoholgehalt bis 0,5 % Vol. gelten nicht als alkoholische Getränke.    
Tabakfabrikate (inkl. Tabakersatzprodukte)
(Die Freimengen werden nur Personen gewährt, die mindestens 17 Jahre alt sind.)

Zigaretten / Zigarren / Tabakfabrikate zum Erhitzen / nikotinhaltige Kartuschen für E-Zigaretten

oder

andere Tabakfabrikate

oder

nikotinhaltige Flüssigkeiten für E-Zigaretten

oder

elektronische Einwegzigaretten

oder

eine anteilmässige Auswahl dieser Erzeugnisse

insgesamt
250 Stück


insgesamt
250 g

 

250 ml

 

25 Stück

 

0.25 je Stück
 

 

 

0.10 je g

 

0.25 je ml

 

2.50 je Stück

Andere Waren
Andere Lebensmittel und andere Waren2) zollfrei

1) Als Berechnungsgrundlage gilt das Bruttogewicht.

2) Die Einfuhr von Tierprodukten ist ausschliesslich aus EU-Mitgliedstaaten, aus Island, aus Nordirland und aus Norwegen zulässig. Die Einfuhr von Tierprodukten aus anderen Ländern ist verboten.

3) Als Wild gelten in freier Wildbahn lebende oder in Gehegen gehaltene Landsäugetiere und Vögel wie Antilopen, Elche, Fasane, Feldhasen, Gämsen, Hirsche, Kängurus, Murmeltiere, Nutrias, Rebhühner, Rehe, Rentiere, Steinböcke, Strausse, Tauben, Wachteln, Wildenten, Wildgänse, Wildkaninchen, Wildschweine.

4) oder eine anteilmässige Auswahl dieser Erzeugnisse

Wichtige Infos 

Bitte beachten Sie: Übersteigt der Gesamtwert der mitgeführten Waren (inkl. der Wert aller Lebensmittel) die 300 Franken, müssen Sie in jedem Fall die Mehrwertsteuer bezahlen. Mehr Informationen

Bitte beachten Sie zudem, dass für gewisse Tierprodukte sowie für bestimmte pflanzliche Erzeugnisse zusätzliche Beschränkungen bestehen.

Im Ausland bestellt und per Post/Kurierdienst geliefert

Für Lebensmittel, die Sie im Ausland bestellen (z.B. im Internet) und die Ihnen per Post oder Kurierdienst zugestellt werden, gelten andere Bestimmungen. Mehr Informationen.

Weitere Informationen

Info Zoll: alle wichtigen Informationen auf einen Blick (PDF, 2 MB, 31.08.2023)Mit der Broschüre wollen wir dazu beitragen, Ihren Weg durch den Schweizer Zoll reibungslos zu gestalten. Kennen Sie schon unsere App QuickZoll?

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/information-private/reisen-und-einkaufen--freimengen-und-wertfreigrenze/einfuhr-in-die-schweiz/freimengen--lebensmittel--alkohol-und-tabak.html