Waffen und Waffenbestandteile sowie Munition und Munitionsbestandteile sind bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr der Zollstelle anzumelden.
Meldepflicht an der Grenze
Waffen gemäss Waffengesetz
- Feuerwaffen, wie etwa Pistolen, Revolver, Gewehre, Vorderschaftrepetierer (pump action), Unterhebelrepetierer (lever action), Selbstladewaffen (Flinten und Büchsen);
- Druckluft- und C02-Waffen mit Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule, oder wenn die Gefahr einer Verwechslung mit einer Feuerwaffe besteht;
- Imitations-, Schreckschuss-und Soft-air-Waffen, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit einer Feuerwaffe besteht;
- Schmetterlingsmesser, Wurfmesser, einhändig bedienbare Messer mit automatischem Mechanismus, bei Gesamtlänge grösser als 12 cm und Klingenlänge grösser als 5 cm;
- Dolche mit symmetrischer Klinge kleiner als 30 cm;
- Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen wie etwa Schlagrute, Wurfstern, Schlagring, Schleuder mit Armstütze;
- sämtliche Elektroschockgeräte sowie Sprayprodukte mit Reizstoffen nach Anhang 2 Waffenverordnung (WV), ausgenommen Pfefferspray.
Verbotene Waffen
Verboten ist unter anderem die Einfuhr von:
- Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Hand- oder Faustfeuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen
- Dolchen und Wurfmessern, Schmetterlingsmesser sowie Messern mit Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismen oder federunterstützten Öffnungsmechanismen.
- Schlag-, Wurf- und Schleuderwaffen
- Elektroschockgeräten
- Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen (z. B. Spazierstock, Fotoapparat)
- Schalldämpfern, Laser- und Nachtsichtzielgeräten
Bewilligungen
Waffen 1), die nicht als verbotene Waffen gelten, unterliegen der Bewilligungspflicht.
Eine Bewilligung benötigt unter anderem:
- Wer in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen will (Waffentragbewilligung)
- Wer Waffen, Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile ein-, aus- oder durchführen will.
1 Als Waffen gelten auch Sprayprodukte zur Selbstverteidigung mit den Reizstoffen CA, CS, CN und CR.
Zollbefreiung
A) Waffen und Munition für die Jagd und den Schiesssport:
Zwei persönliche Jagd-1) oder Sportwaffen2) bzw. eine Jagd- und 1 Sportwaffe mit dazugehöriger Munition, die glaubhaft für die Jagd oder den Schiesssport vorübergehend ein- oder ausgeführt werden, werden abgabenfrei zugelassen 3).
Als glaubhaft ist zu betrachten, wenn z. B. folgende Nachweise vorgelegt werden können: Schiesspläne, Einladungen zu Veranstaltungen, Jagdpatente, Pachtverträge für Jagdreviere.
1 Als Jagdwaffen gelten Waffen, die für den Fachmann eindeutig als solche erkennbar sind, insbesondere ein- oder mehrläufige Gewehre mit glatten Läufen (Schrotgewehre, Flinten) oder mit gezogenen Läufen (Jagdkarabiner, Büchsen), ein- oder mehrschüssig sowie kombinierte Waffen (Bockbüchsflinten).
2 Als Sportwaffen gelten Hand- und Faustfeuerwaffen jeden Kalibers (z. B. Sportpistolen), die vom Fachmann eindeutig als solche erkennbar sind.
3 Munition, die im Ausland durch Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erworben wurde, ist in jedem Fall bewilligungspflichtig. Die Abgabenbefreiung kann nur im Rahmen der Wertfreigrenze von Fr. 300.- gewährt werden.
B) Kriegswaffen und Munition für Wett- oder Trainingsschiessen:
Persönliche Kriegswaffen mit dazugehöriger Munition, die glaubhaft für Wett- oder Trainingsschiessen vorübergehend ein- oder ausgeführt werden, benötigen keine Bewilligung.
Die Wiedereinfuhr bzw. die Wiederausfuhr der Waffen ist obligatorisch.
Die Wiedereinfuhr bzw. die Wiederausfuhr der Waffen ist obligatorisch.
Zollabgaben
Waffen, Patronen und Munition sind zollfrei.
Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer beträgt 8,1 % des Warenwerts. Die Vorweisung einer Quittung erleichtert die Zollveranlagung.
Kontakt
Einfuhr
Bundesamt für Polizei Zentralstelle Waffen (ZSW)3003 Bern
- Tel.
- +41 58 464 54 00
Ausfuhr von Feuerwaffen , insbesondere Jagd- und Sportwaffen, in einen Schengen-Staat
Bundesamt für Polizei Zentralstelle Waffen (ZSW)3003 Bern
- Tel.
- +41 58 464 54 00
Ausfuhr von Jagd- und Sportwaffen in einen Nicht-Schengen-Staat
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) Exportkontrollen / Industrieprodukte3003 Bern
- Tel.
- +41 58 462 68 50
Ausfuhr von anderen Waffen (z. B. Soft-air-Waffen) in einen Schengen-Staat oder in einen Nicht-Schengen-Staat
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) Exportkontrollen / Industrieprodukte3003 Bern
- Tel.
- +41 58 462 68 50
Ausfuhr und Durchfuhr von Kriegswaffen
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) Exportkontrollen / Rüstungskontrolle und Rüstungskontrollpolitik3003 Bern
- Tel.
- +41 58 464 50 94