Bei Differenzen und Unstimmigkeiten, bei fehlenden oder falschen Dokumenten usw. bitten wir Sie, sich die nachfolgenden Fragen und Antworten durchzulesen.
Ab dem 1. Januar 2025 treten wichtige Änderungen im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) in Kraft, die für Sie als Unternehmen relevant sein könnten. Eine wesentliche Neuerung betrifft die Einforderung öffentlich-rechtlicher Forderungen.
Bordereaus
Bezugsdauer: nur für 90 Tage verfügbar
Probleme beim Bezug von Borderaus technischer Natur
Bitte wenden Sie sich an bei diesen Problemen an das Service Desk BAZG. Sie erreichen das Service Desk BAZG telefonisch unter +41 58 462 60 00 oder via Kontaktformular - Service Desk BAZG auf unserer Website.
Fehler auf Bordereaus der Abgaben und den Veranlagungsverfügungen
Nur die ausstellende Zollstelle bzw. die zuständige Zollkreisdirektion kann Fehler korrigieren. Senden Sie die Originalbelege (Bordereaus der Abgaben und die Veranlagungsverfügungen) zu diesem Zweck unverzüglich an IhrenDeklaranten/Spediteur. Dieser muss innerhalb von 60 Tagen nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung die Richtigstellung bei der zuständigen Stelle beantragen. Bei Fragen über die Berechnungsart und die Berechnungsgrundlagen kontaktieren Sie ebenfalls Ihren Deklaranten/Spediteur.
Falls Sie Selbstverzoller sind: Beantragen Sie innerhalb von 60 Tagen die Korrektur unter Beilage der Original Dokumente bei der zuständigen Zollstelle bzw. Zollkreisdirektion. Bei Fragen über die Berechnungsart und die Berechnungsgrundlagen wenden Sie sich ebenfalls an die ausstellende Zollstelle oder die zuständige Zollkreisdirektion.
Zahlungen und Rechnungen
Eröffnen / Schliessen eines ZAZ-Kontos oder für diverse Probleme, wie zum Beispiel (gesperrtes Konto, Rechnungen, Rechnungsadresse ungültig etc.)
Fehlende Rechnungen sowie Unregelmässigkeiten im Zahlungsverkehr
Nehmen Sie in diesem Fall Kontakt mit der Abteilung Finanzen des BAZG auf. In diesem Zusammenhang machen wir Sie darauf aufmerksam, dass für Zoll- und MWST-Abgaben je eine separate Rechnung (Zollrechnung zahlbar innert 5 Tagen, MWST Rechnungen zahlbar innert 60 Tagen) erstellt wird.
Umbuchungen auf ein anderes ZAZ-Konto (Anwendung einer falschen Kontonummer)
Umbuchungen sind nur möglich, wenn der zuständigen Zollstelle die Original Dokumente (Bordereaus der Abgaben und die
Veranlagungsverfügungen) vorliegen. Sofern Sie nicht Selbstverzoller sind, senden Sie die Belege zu diesem Zweck unverzüglich an Ihren Deklaranten/Spediteur. Dieser muss für Sie innerhalb von 60 Tagen die Richtigstellung bei der zuständigen Zollstelle beantragen. Als Selbstverzoller beantragen Sie die Korrektur unter Beilage der Dokumente bei der zuständigen Zollstelle.
Rechnungen mit falschem Betrag
Zoll- und MWST-Rechnungen werden automatisch vom System erstellt, basierend auf den angemeldeten Angaben des Anmeldepflichtigen (Spediteur). Diese Rechnungen müssen unabhängig davon, ob der Betrag richtig oder falsch ist, innerhalb der Zahlungsfrist beglichen werden. Sie können eine Korrektur durch Ihren Deklaranten/Spediteur beantragen (siehe „Umbuchungen auf ein anderes ZAZ-Konto (Anwendung einer falschen Kontonummer)“).
Missbräuchliche Verwendung Ihres ZAZ-Kontos
Wird Ihr ZAZ-Konto missbräuchlich oder durch unberechtigte Personen / Firmen für Verzollungen verwendet, melden Sie dies unverzüglich mit Belegkopien bei Ihrer zuständigen Zollstelle.
Guthaben zu Ihren Gunsten
Guthaben aufgrund von Korrekturen oder Falschverzollungen werden Ihrem Konto gutgeschrieben und mit nachfolgenden gleichartigen Belastungen ausgeglichen. Das heisst: Zollguthaben werden nur mit Zollforderungen und MWST-Guthaben nur mit MWST-Forderungen verrechnet. Wir bitten Sie, nie selbstständig Guthaben von Rechnungen abzuziehen oder Forderungen daraus zu bezahlen. Unabhängig davon können Sie grössere Guthaben bei der Abteilung Finanzen zurückfordern.
Hinweise auf Lieferanten, Rechnungen oder Referenzen
Sie können Deklaranten und Spediteure beauftragen, in der Zollanmeldung Vermerke anzubringen. Richten Sie Rückfragen zur Verzollung Ihrer Ware direkt an die von Ihnen beauftragten Deklaranten und Spediteure. Wir können Ihnen keine Auskunft darüber erteilen.
Rechtliche Grundlagen
Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung (Art. 116 des Zollgesetzes).
Kontakt
Abteilung Finanzen BAZG
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Taubenstrasse 16
3003 Bern