Wir empfehlen allen Importeuren und Spediteuren, welche regelmässig (monatlich) Einfuhren tätigen und Abgaben auf Handelswaren entrichten, dem zentralisierten Abrechnungsverfahren beizutreten.
Ab dem 1. Januar 2025 treten wichtige Änderungen im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) in Kraft, die für Sie als Unternehmen relevant sein könnten. Eine wesentliche Neuerung betrifft die Einforderung öffentlich-rechtlicher Forderungen.
Damit Sie ein ZAZ Konto eröffnen können, benötigen wir eine Beitrittserklärung und eine Sicherheitsleistung (Bardepot einbezahlt oder Bürgschaft bei BAZG eingegangen gemäss Berechnung).
Beitrittserklärung
Wenn Sie ein ZAZ Konto eröffnen, treten Sie damit dem zentralisierten Abrechnungsverfahren des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (ZAZ) bei. Dazu müssen Sie die Beitrittserklärung vollständig ausfüllen. Diese senden Sie an die Finanzen des BAZG in Bern.
Mit der Beitrittserklärung erklären Sie sich mit allen Bedingungen zum ZAZ einverstanden, die Sie auf der Website sowie in unserem Merkblatt finden.
Sicherheitsleistung
Sie müssen die Sicherheit in einer der folgenden Formen leisten:
- Generalbürgschaft auf Formular 22.10, ausgestellt durch eine Bank oder Versicherungsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Diese Bank oder Versicherungsgesellschaft muss unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA stehen bzw. im Verzeichnis der unter Bundesaufsicht stehenden privaten Versicherungseinrichtungen aufgeführt sein.
Die Bürgschaften müssen vom verbürgenden Institut direkt an das BAZG, Abteilung Finanzen, gesendet werden.
Wir erheben für die Annahme der Bürgschaft eine Gebühr von CHF 30.-.
- Bardepot (zinslos)
Höhe der Sicherheit berechnen
Berechnungshilfe Sicherheiten (XLSX, 12 kB, 17.09.2024)
Die Höhe der Sicherheit wird folgendermassen berechnet:
Zollabgaben: 50 % der durchschnittlichen Abgaben von zwei Wochen.
Mehrwertsteuer (MWST)
- Sie sind bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung als mehrwertsteuerpflichtig eingetragen (Art. 10 ff MWSTG):
Die Höhe der Sicherheit beträgt in der Regel mindestens 20 % der MWST-Abgaben, die innerhalb einer Periode von 60 Tagen auflaufen.
- Sie sind nicht als mehrwertsteuerpflichtig eingetragen:
Die Sicherheitsleistung beträgt 100 % der MWST-Abgaben, die innerhalb einer Periode von 60 Tagen auflaufen.
Sind neben definitiven Veranlagungen auch bedingt entstehende Zollforderungen (Transitverfahren, Zolllagerverfahren für Massengüter oder Verfahren der vorübergehenden Verwendung) vorgesehen, müssen Sie einen Teil der Sicherheitsleistung dafür reservieren. Geben Sie auf der Beitrittserklärung den entsprechenden Betrag an.
Das Total der zu zahlenden Zollabgaben und Mehrwertsteuer ergibt zusammen die Höhe der zu leistenden Sicherheit.
Es müssen keine Sicherheiten unter CHF 15'000.00 hinterlegt werden, ausser wenn eine Sicherheit für Zwischenabfertigungen geleistet werden soll.
Wenn die errechnete Sicherheit den Betrag von CHF 15'000.00 übersteigt, beträgt die Mindestsicherheit CHF 15'000.00.
Wenn eine Person oder Firma weder einen Wohnsitz noch einen Firmensitz in der Schweiz hat, ist die erforderliche Sicherheitsleistung in vollem Umfang zu erbringen. Die geforderte Mindestsicherheit beträgt CHF 2'000.00.
Die Sicherheit ist immer auf die nächsten CHF 1 '000.00 aufzurunden.
Hinweis: die Sicherheitslimite wird laufend überprüft. Wenn nötig, werden Sie aufgefordert, die Limite zu erhöhen.
Bordereaus / Veranlagungsverfügung beziehen
Die Bordereaus/Veranlagungsverfügungen können nur elektronisch bezogen werden. Nachdem Sie Ihre Kontonummer erhalten haben, finden Sie unter folgendem Link die Anleitung, wie Sie sich registrieren können: Registrierung für den elektronischen Bezug der Dokumente (eVV).