In diesem Bereich finden Sie einen Überblick über alle besonderen Einfuhrverfahren: Zugelassener Empfänger (ZE), Vorübergehende Einfuhr (ZAVV- Carnet ATA), Reparatur und Veredelungsverkehr, Zollfreilager und Lagerverkehr und Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr (LBV).
- Zugelassener Empfänger (ZE)
Als zugelassener Empfänger (ZE) können Sie als Firma an einem zugelassenen Ort (in der Regel am Firmendomizil) selber eine Einfuhranmeldung vornehmen. Ihr Transporteur kann somit mit der Ware direkt zu Ihrem Firmen-Domizil fahren. Ein Stopp an einer Dienststelle ist nicht mehr nötig.
- Vorübergehende Einfuhr (ZAVV + Carnet ATA)
Wenn Ihre Waren nur vorübergehend eingeführt werden sollen, können Sie diese über das Verfahren für die vorübergehend Verwendung (ZAVV) oder mittels internationalem Zolldokument Carnet ATA verzollen.
- Reparatur und aktiver Veredelungsverkehr
Führen Sie Ihre Waren nur vorübergehend zur Reparatur oder Veredelung (Bearbeitung, Verarbeitung und Ausbesserung) ein, wird das Verfahren des aktiven Veredelungsverkehr angewendet.
- Zollfreilager und Lagerverkehr
Müssen Ihre Waren unverzollt zwischengelagert werden, stehen Ihnen Zollfreilager oder offene Zolllager zur Verfügung. Führen Sie Waren in Mengen von mindestens 10 000 kg Eigenmasse ein (sogenannte Massengüter), können Sie das Verfahren «Lager für Massengüter» anwenden.
- Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr (LBV)
Falls Sie in der schweizerischen Grenzzone wohnen und Kulturland in der ausländischen Grenzzone bewirtschaften, kommt bei der Einfuhr von Ernteerträgen das Verfahren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr (LBV) zur Anwendung.