Als Massengüter gelten Waren in Mengen von mindestens 10 000 kg Eigenmasse, die sich aufgrund ihres gleichmässigen physikalischen Charakters für Massengut-Umschlag und -Transport anbieten, namentlich:
- flüssige Massengutladungen (z. B. Öle und Fette);
- gleichmässige Massengutladungen in granulöser oder ähnlicher Form (Getreide, Kaffee, Kies, Kohle, Natur- oder Werkstein, Sand, Zucker, etc.)
Nicht als Massengüter gelten Ladungen gleichartiger Waren in stückiger Form (Baumstämme, Windeln, Stahl, etc.).
Im Lager für Massengüter werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt und sowohl handelspolitische Massnahmen als auch nichtzollrechtliche Erlasse des Bundes angewendet. Dies bedeutet, dass allfällige Abgaben sichergestellt und Verbote/Beschränkungen eingehalten werden müssen.