Offene Zolllager (OZL) sind Zolllager im Schweizer Zollgebiet, in denen der Lagerhalter (Importeur, Versender, Transithändler, Transporteur etc.) eigene oder fremde ausländische Waren lagern kann. Die Waren gelangen im Transit von der Grenze bis zum Lager (zugelassener Ort) und werden nicht verzollt.
Im Anschluss an die Lagerung kann der Lagerhalter auch die Einfuhrveranlagung direkt vor Ort durchführen. Er kann auch ein Transitverfahren eröffnen und die Waren wieder aus der Schweiz ausführen.
Im OZL wird auf
- die Veranlagung der Einfuhrabgaben, wie Zoll, Einfuhrsteuer etc., und
- die Anwendung handelspolitischer Massnahmen (insb. mengenmässige Beschränkungen, Überwachungs- und Schutzmassnahmen) verzichtet.
Die so genannten nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes werden hingegen angewendet, z. B. muss für Artenschutzwaren bereits das CITES-Zeugnis vorliegen.
Die wichtigsten Vorteile eines OZL:
- Transitlagerung: Transitwaren können ohne Entrichtung der Einfuhrabgaben gelagert werden.
- Kreditlagerung: Für Waren, die zum Absatz im Zollgebiet bestimmt sind, müssen die Einfuhrabgaben erst nach Beendigung der Vorratshaltung entrichtet werden.
- Örtliche Unabhängigkeit: Die Waren müssen keiner Zollstelle zugeführt werden.
- Die vorhandenen Infrastrukturen können optimal für den Warenumschlag und die -lagerung eingesetzt werden.
Bei den zugelassenen Orten kann es sich um unter zollamtlicher Überwachung stehende Räume oder andere Orte wie z. B. Silos, Tanks etc. handeln. Interessieren Sie sich für den Betrieb eines OZLs? Sie benötigen dazu eine Bewilligung, die Ihnen auf Antrag hin von uns erteilt wird. Sie müssen sich dazu verpflichten, Aufzeichnungen zu führen und Lagerbestandesaufnahmen (Inventuren) durchzuführen. Die Bewilligung sowie weitere Informationen erhalten Sie bei der für Ihren Geschäftssitz zuständigen Zollkreisdirektion: