Achtung:
Aus betrieblichen Gründen bitten wir Sie auf den Versand von Bewilligungsanträgen per Post zu verzichten.
Bitte senden Sie die Bewilligungsanträge mit den dazugehörigen Unterlagen per E-Mail an wirtschaft@bazg.admin.ch.
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Der aktive Veredelungsverkehr umfasst die vorübergehende Einfuhr von Waren zur Bearbeitung, Verarbeitung und Ausbesserung.
Passive Veredelung: Veredelungsverkehr
Alle Waren, die über die Schweizer Zollgrenze geführt werden, müssen beim Schweizer Zoll angemeldet werden. Für Waren, die vorübergehend zur Veredelung ins Zollgebiet kommen, können Sie anstelle der normalen Einfuhr das Verfahren der aktiven Veredelung anwenden. Im Verfahren der aktiven Veredelung können die zu veredelnden Waren zollbefreit oder mit Anrecht auf Zollrückerstattung vorübergehend eingeführt werden. In gewissen Fällen ist auch eine Befreiung von der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr (Einfuhrsteuer) möglich. Dieser Verkehr ist bewilligungspflichtig; Bewilligung.
Das Verfahren der aktiven Veredelung erübrigt sich bei Waren, die zollfrei sind (nach Zolltarif oder auf Grund eines Ursprungszeugnisses). Das Gleiche gilt, wenn Sie die Einfuhrsteuer vollumfänglich als Vorsteuer geltend machen können. Diese Waren können Sie nach den allgemeinen Bestimmungen anmelden; Zolltarif - Tares, Freihandelsabkommen; Ursprungsnachweise.
Pflanzliche und tierische Fette und Öle (PDF, 54 kB, 12.07.2018)Zollrückerstattung im besonderen Veredelungsverkehr
Anpassungen e-dec im Bereich Veredelungsverkehr:
Montag bis Freitag
08:00 - 11:30 und 13:30 - 17:00