Wichtige Infos
Beim Grenzübertritt gilt das so genannte steuerrechtliche Selbstdeklarationsprinzip. Es besagt, dass jede Person verpflichtet ist, alle mitgeführten Waren beim Grenzübertritt unaufgefordert anzumelden, also z. B.
- Tabak
- Alkohol
- Tiere und Pflanzen
- Lebensmittel, die Mehrmengen überschreiten
- Reparatur am Fahrzeug oder neue Reifen
- Übersiedlungsgut
- usw.
Wird dies nicht gemacht, oder ist die Anmeldung nicht korrekt, gilt dies als eine strafbare Widerhandlung. Je nach Fall kann dies mehrere Gesetze betreffen:
- Zollgesetz (Zollabgaben)
- Mehrwertsteuergesetz
- Tier- und Pflanzenschutzgesetz
- usw.
Widerhandlungen können sowohl bei ihrer Entdeckung, also zum Zeitpunkt des Grenzübertritts, als auch nachträglich im Inland verfolgt werden. Wer eine Widerhandlung begangen hat, kann auch mehrere Jahre danach noch vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (Zollfahndung) belangt werden.