Widerhandlungen und Selbstanzeige

Wichtige Infos 

Beim Grenzübertritt gilt das so genannte steuerrechtliche Selbstdeklarationsprinzip. Es besagt, dass jede Person verpflichtet ist, alle mitgeführten Waren beim Grenzübertritt unaufgefordert anzumelden, also z. B.

  • Tabak
  • Alkohol
  • Tiere und Pflanzen
  • Lebensmittel, die Mehrmengen überschreiten
  • Reparatur am Fahrzeug oder neue Reifen
  • Übersiedlungsgut
  • usw.

Wird dies nicht gemacht, oder ist die Anmeldung nicht korrekt, gilt dies als eine strafbare Widerhandlung. Je nach Fall kann dies mehrere Gesetze betreffen:

  • Zollgesetz (Zollabgaben)
  • Mehrwertsteuergesetz
  • Tier- und Pflanzenschutzgesetz
  • usw.

Widerhandlungen können sowohl bei ihrer Entdeckung, also zum Zeitpunkt des Grenzübertritts, als auch nachträglich im Inland verfolgt werden. Wer eine Widerhandlung begangen hat, kann auch mehrere Jahre danach noch vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (Zollfahndung) belangt werden.

Strafbestimmungen

In den meisten Fällen belaufen sich die Bussen auf ein Vielfaches der geschuldeten Abgaben. In Fällen von schwerem Verschulden kann die Widerhandlung mit einer so genannten Geldstrafe geahndet werden (Tagessatz).

Selbstanzeige

Wer unrechtmässig Waren in die Schweiz eingeführt hat, kann bei der Zollfahndung, die seinem Wohnort am nächsten gelegen ist, Selbstanzeige erheben. Bitte erkundigen Sie sich bei den Zollkreisen nach der Adresse Ihrer zuständigen Zollfahndungsstelle: Adressen. Betrifft die Widerhandlung lediglich Abgaben und werden diese beglichen, verzichten wir generell auf eine Bestrafung.

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/information-private/waren-anmelden/einfuhr-in-die-schweiz/widerhandlungen-und-selbstanzeige.html